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  • 21.05.2024 · Sonderausgaben · Downloads · Wohnraummiete

    Räumungsvollstreckungen abwehren: So helfen Sie Mietern in jedem Prozessstadium

    Ist ein Räumungsurteil ergangen, kann der Vermieter dieses noch vor Rechtskraft vorläufig vollstrecken, und zwar ohne Sicherheitsleistung. Das bedeutet: Der Vermieter darf unmittelbar nach Abschluss des Erkenntnisverfahrens die Räumungsvollstreckung betreiben, selbst wenn das erstinstanzliche Urteil fehlerbehaftet ist und dem Mieter das Rechtsmittel der Berufung noch zusteht. Doch auch nach rechtskräftiger Titulierung des Räumungsanspruchs durch das Prozessgericht hält die Rechtsordnung für das Wohnraummietrecht etliche soziale Schutzvorschriften zugunsten des Mieters vor, um eine zwangsweise Räumungsvollstreckung zu verhindern. Zudem sieht die öffentliche Rechtsordnung im Ordnungsbehördengesetz vor, dass eine Beschlagnahme des Wohnraums zur Vermeidung von Obdachlosigkeit und Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung angeordnet werden kann, sodass die zuständige Ordnungsbehörde eine Wiedereinweisung des Titelschuldners qua Verwaltungsakt aussprechen kann. Der Kampf um Erhalt bzw. Wiedererlangung des Wohnraums ist somit nicht nur während des Erkenntnisverfahrens, sondern auch nach Titulierung für Mieter- und Vermieteranwälte noch lange nicht ausgetragen. Die Sonderausgabe beleuchtet die unterschiedlichen Möglichkeiten des Wohnraummieters, sowohl im Erkenntnisverfahren als auch im sich daran anschließenden Rechtsmittel- und Zwangsvollstreckungsverfahren eine Räumungsvollstreckung abzuwehren.