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Im ersten Teil des Beitrags haben wir die Voraussetzung der Einberufung der Versammlung dargestellt. Teil 2 befasst sich mit den weiteren Neuerungen, die das WEMoG bei der Eigentümerversammlung eingeführt hat.
In unserer aktuellen Sonderausgabe zum Thema „Heizungsgesetz: Praktische Bezüge der Neuregelungen zum WEG-Recht“ haben wir dargestellt, wie sich das neue Recht konkret auf Eigentümergemeinschaften auswirkt ( iww.
Art. 14 des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes, BEG-IV, räumt mit Wirkung ab 1.1.25 (BGBI. 2024 l, Nr. 323 v. 29.10.24, S. 10 u. S. 34) durch § 556 Abs. 4 BGB (neu) dem Vermieter das Recht ein, zwecks Einsichtnahme durch den Mieter, Abrechnungsbelege statt in Papierform, wahlweise „elektronisch bereitzustellen“. Zwar wird im Grundsatz das mieterliche Einsichtsrecht in die Original-Belege beibehalten. Dieses Recht wird jedoch dahin eingeschränkt, dass der Vermieter alternativ die Belege „elektronisch ...
Bereits seit Ende 2020 sieht § 554 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB einen Anspruch des Mieters auf Erlaubnis baulicher Veränderungen der Mietsache vor, die der Barrierereduzierung für Menschen mit Behinderungen dienen.
Die Vorschriften über die Begrenzung der Wiedervermietungsmiete auf angespannten Wohnungsmärkten (§§ 556d ff. BGB) beschäftigen den BGH regelmäßig. In der hier vorgestellten Entscheidung hat er sich mit
der ...
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Wohnungseigentümer haften für Schäden durch verweigerte Instandsetzungsmaßnahmen nur, wenn sie nicht für die Maßnahme gestimmt, sich enthalten oder nicht an der Eigentümerversammlung teilgenommen haben. Ein pflichtwidriges Abstimmungsverhalten ist nur zu vertreten, wenn die Eigentümer über den Instandsetzungsbedarf und die Auswirkungen auf das Sondereigentum informiert wurden (LG München I 14.3.24, 1 S 8212/23, Abruf-Nr. 245350 ).