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  • · Nachricht · Räumungsfrist

    Gekündigter Mieter muss rechtzeitig und intensiv Ersatzwohnung suchen

    | Eine Verlängerung der Räumungsfrist kommt nur in Betracht, wenn der Schuldner sich intensiv um eine Ersatzwohnung bemüht hat. Dabei beginnt die Handlungsfrist bei klarer Sach- und Rechtslage mit Erhalt der Kündigung, spätestens aber mit Stattgabe der Räumungsklage in erster Instanz oder einem Hinweis des Erstgerichts auf erhebliche Erfolgsaussichten der Räumungsklage (LG München I 8.2.23, 14 T 1361/23, Abruf-Nr. 238072 ). |

     

    Einer kinderreichen Familie war 2020 die Wohnung wegen nachhaltiger Störung des Hausfriedens außerordentlich gekündigt worden. Das AG hatte der Räumungsklage Weihnachten 2021 stattgegeben und eine zweimonatige Räumungsfrist gewährt. Das LG bestätigte die Entscheidung des AG, verlängerte die Räumungsfrist aber bis Ende Januar 2023.

     

    Nach Erlass des Berufungsurteils im August 2022 begannen die Mieter, sich neuen Wohnraum zu suchen. Sie gaben an, sich bis Mitte Januar 2023 erfolglos auf zehn Wohnungen beworben zu haben und beantragten bei dem AG eine Verlängerung der Räumungsfrist um sechs Monate bis 31.7.23. Damit blieben sie ‒ auch im Beschwerdeverfahren vor dem LG ‒ erfolglos.