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  • · Analogabrechnung

    Postendodontischer Glasfaseraufbau mit Restauration bei Kronenindikation

    Bild: ©jozsitoeroe - stock.adobe.com

    von Yvonne Lindner, ZMV, Referentin, Geschäftsführerin AbrechnungPlus, Arnstadt, abrechnungplus.de

    | Trotz eingehender Beratung entscheiden sich manche Patienten gegen die vom Behandler vorgeschlagene primäre Therapie. Dies ist häufig bei wurzelbehandelten Zähnen mit Kronenindikation der Fall. Als Ultima Ratio der präprothetischen Therapie kommt ein Glasfaseraufbau mit Restauration infrage. Da diese Leistung weder in der GOZ noch im für Zahnärzte geöffneten Teil der GOÄ enthalten ist, kann sie zusätzlich zur Restauration nur gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet werden. Dieser Beitrag erklärt, worauf es dabei ankommt. |

    Indizierte und vom Zahnarzt empfohlene Behandlung

    Ist bei einem wurzelbehandelten Zahn z. B. ein Glasfaseraufbau mit anschließender Kronenversorgung indiziert, sind z. B. folgende Leistungen abrechenbar:

     

    • GOZ-Ziffern für den adhäsiven Stiftstumpfaufbau mit Vollkrone
    GOZ
    Leistung
    Euro (2,3-fach)

    2195

    Schraubenaufbau, Glasfaserstift, Vorbereitung eines zerstörten Zahnes durch einen Schraubenaufbau oder Glasfaserstift o. ä. zur Aufnahme einer Krone

    38,81

    2197

    Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer etc.)

    16,82

    § 6 Abs. 1

    SDA-Aufbaurestauration, analog

    xxx

    2210

    Vollkrone, Versorgung eines Zahnes durch eine Vollkrone (Hohlkehl- od. Stufenpräparation)

    217,06