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  • · Fachbeitrag · Planung Zahnersatz

    Abläufe rund um den HKP optimieren (Teil 3): Präparieren, Eingliedern und Rechnung stellen

    von Caroline-Kristina Havers, Fachwirtin für zahnärztliches Praxismanagement sowie Marketing im Sozial- und Gesundheitswesen, Dortmund

    | Ein Standardproblem in Zahnarztpraxen ist, dass regelmäßig Heil- und Kostenpläne (HKPs) geschrieben werden, der Patient den Zahnersatz aber nicht anfertigen lässt. Es gibt jedoch Wege, hier die Erfolgsquote zu erhöhen. Wie Sie den Patienten bei seiner Zahnersatzbehandlung unterstützen und Abläufe optimieren können, wurde bereits in den ersten beiden Teilen dieser Beitragsserie erläutert. In diesem abschließenden dritten Teil geht es um die Begleitung des Patienten beim Präparationstermin, die Rechnungsstellung, die Nachsorge sowie um ggf. berechnungsfähiges Ausfallhonorar, wenn der Patient nicht zum vereinbarten Termin erscheint. |

    Ausfallhonorar bei Nichterscheinen des Patienten

    Sollte ein Patient einen fest vereinbarten Termin versäumen oder zu kurzfristig absagen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Ausfallhonorar (Schadenersatz) berechnen. Die Rechtsgrundlage bildet § 615 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dieser regelt den sogenannten „Annahmeverzug“ (des Patienten). Demnach müssen folgende Mindestvoraussetzungen für ein Ausfallhonorar erfüllt sein:

     

    • Mindestvoraussetzungen für ein Ausfallhonorar
    • 1. Die Zahnarztpraxis muss mit sogenannten Terminvorläufen arbeiten, das heißt, es muss ein fester Termin vereinbart worden sein, für den eine bestimmte Behandlung vorgesehen ist.
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    • 2. Dieser fest vereinbarte Termin muss ausschließlich dem zu behandelnden Patienten vorbehalten sein, worüber dieser ausdrücklich informiert sein muss.
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    • 3. Der Patient muss ausdrücklich darüber in Kenntnis gesetzt werden, dass bei Nichteinhaltung bzw. bei nicht rechtzeitiger Absage des Termins die fest zugesagte Behandlung in Rechnung gestellt wird ‒ es sei denn, dass sein Nichterscheinen unverschuldet ist. Unverschuldetes Nichterscheinen ist dann anzunehmen, wenn der Patient objektiv gehindert war, den Termin rechtzeitig abzusagen.
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    • 4. Der Zahnarzt konnte den Termin bei Nichterscheinen des Patienten oder einer Absage nicht mehr anderweitig vergeben.