· Fachbeitrag · Privatliquidation
50-Punkte-Checkliste zur neuen GOZ:Verschenken Sie kein Honorar, das Ihnen zusteht!
| Ein halbes Jahr nach Inkrafttreten der neuen GOZ ist die Anwendung noch längst nicht zur Routine geworden. Immer noch werden Abrechnungsmöglichkeiten nicht oder unzureichend genutzt. Die nachfolgende Checkliste soll Ihnen zu dem Honorar verhelfen, das Ihnen zusteht. Die Liste greift eine Vielzahl von neuen, zum Teil aber auch unveränderten Abrechnungsaspekten auf, sie erhebt jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Je nach Leistungsspektrum der Praxis kann die Liste individuell erweitert werden. |
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Wurden alle Leistungen analog abgerechnet, die weder in der GOZ noch in einem für den Zahnarzt geöffneten Bereich der GOÄ enthalten sind? | ? |
Wurde bei der Abrechnung von GOÄ-Leistungen darauf geachtet, dass nur ein bestimmter Bereich für Zahnärzte eröffnet ist? | ? |
Wurde bei der Erstellung von Heil- und Kostenplänen bedacht, dem Patienten auf dessen Wunsch eine Aufstellung der geschätzten zahntechnischen Leistungen mitzugeben, wenn diese 1.000 Euro voraussichtlich überschreiten werden? | ? |
Wurde bei der Liquidationserstellung darauf geachtet, dass ein zu diesem Zeitpunkt verbindlich geltendes Rechnungsformular verwendet wurde (siehe hierzu den Hinweis auf Seite 1 dieser Ausgabe)? | ? |
Wurde bei der Abrechnung von kieferorthopädischen Leistungen die Übergangsvorschrift beachtet? | ? |
Wurde bei einer abweichenden Honorarvereinbarung nach § 2 auf Verlangen eine Begründung erteilt, wenn die Leistung auch ohne die getroffene Vereinbarung ein Überschreiten des 2,3-fachen Steigerungssatzes gerechtfertigt gewesen wäre? | ? |
Wurde darauf geachtet, dass für zahnärztliche Leistungen aus Gründen der Rechtssicherheit kein Pauschalhonorar berechnet wurde? | ? |
Wurde an die neue Rundungsregel gedacht (fällt gegebenenfalls bei unterschiedlichen Honorarentgelten auf)? | ? |
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Wurde an die neuen möglichen Zuschläge gedacht:
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Gab es im Laufe der Behandlung einen neuen Behandlungsfall, für den die GOÄ-Nr. 5 („Symptombezogene Untersuchung“) erneut anfällt? | ? |
Ist die Monatsfrist bei der GOÄ-Nr. 1 („Beratung“) bzw. Nr. 5 beachtet worden? | ? |
Ist die Beratung neben der Untersuchung nach GOZ-Nr. 0010 („Eingehende Untersuchung“) auch nach der GOÄ-Nr. 1 bzw. 3 berechnet worden? | ? |
Sind alle Vitalitätsüberprüfungen nach GOZ-Nr. 0070 beachtet worden? | ? |
Wurde eine Oberflächenanästhesie nach GOZ-Nr. 0080 nötig und abgerechnet? | ? |
Wurde bei der Anästhesie nach den GOZ-Nrn. 0090 und 0100 an die Abrechnung der Materialkosten für das Anästhetikum gedacht? | ? |
Ist die Möglichkeit bekannt, im Privatbereich Oberkiefer auch eine Leistung nach der GOZ-Nr. 0100 zu berechnen? | ? |
Wurde daran gedacht, dass neben der Zahnreinigung nach GOZ-Nr. 1040 die subgingivale nichtchirurgische Belagsentfernung zusätzlich berechnet werden kann? | ? |
Wurde an die Abrechnung des temporären speicheldichten Verschlusses nach GOZ-Nr. 2020 bei endodontischen Behandlungen gedacht? | ? |
Gibt es Entfernungen von parapulpären oder sonstigen Stiften, die der GOZ-Nr. 2300 zugerechnet werden? | ? |
Wurde an die korrekte Anzahl bei der Berechnung der Ekr nach der GOZ-Nr. 2290 gedacht? | ? |
Wurde an die neuen GOZ-Nrn. 2060, 2080, 2100 und 2120 für dentinadhäsive Rekonstruktionen gedacht? | ? |
Wurde an die GOZ-Nr. 2197 für die adhäsive Befestigung gedacht? | ? |
Ist die Möglichkeit, die GOZ-Nr. 2030 („Besondere Maßnahmen beim Füllen oder Präparieren“) einmal für Maßnahmen beim Füllen und einmal bei Maßnahmen beim Präparieren berechnen zu können, beachtet worden? | ? |
Ist bei der Berechnung der GOZ-Nr. 2040 für das Anlegen des Spanngummis daran gedacht worden, dass hier die Ausdehnung, nicht der behandelte Zahn ausschlaggebend ist? | ? |
Ist bei der Berechnung der GOZ-Nr. 2040 daran gedacht worden, dass diese Gebührennummer bei einer Wurzelbehandlung in einer Sitzung auch mehrmals angesetzt werden kann, beispielsweise wenn während der Behandlung eine Röntgenaufnahme gemacht wird? | ? |
Ist beachtet worden, dass in der GOZ die Trepanation eines Zahnes nach GOZ-Nr. 2390 auch bei der Vitalextirpation nach GOZ-Nr. 2360 angesetzt wird, da die Leistungsbeschreibung lediglich von der Trepanation eines Zahnes und nicht wie im Bema eines pulpatoten Zahnes spricht? | ? |
Wurde daran gedacht, dass Provisorien, die im indirekten Verfahren hergestellt werden, analog nach § 6 Abs. 1 GOZ zu berechnen sind? | ? |
Wurde an die neue GOZ-Nr. 0065 für eine optisch-elektronische Abformung gedacht? | ? |
Wurde bei Extraktionen bzw. Osteotomien an die GOZ-Nr. 3100 (Plastische Deckung) gedacht? | ? |
Ist die neue GOZ-Nr. 4005 für die Erhebung eines PSI-Codes bekannt und abgerechnet? | ? |
Entsprechen die Material- und Laborkosten des Fremdlabors oder auch des Praxislabors der Anzahl der Kronen, Pfeiler und aufgestellten Zähne? | ? |
Wurden alle Eigenlaborleistungen erfasst und insbesondere Modelle, Formteile und hergestellte Provisorien durchgezählt? | ? |
Waren eventuell neue Provisorien nötig und sind diese berechnet? Wurde auch an die dadurch nochmals anfallenden Eigenlaborleistungen gedacht? | ? |
Sind vor der Präparation Einschleifmaßnahmen vorgenommen worden (GOZ-Nr. 4040)? | ? |
Wurde nach der Zahnreinigung eine Kontrolle gemacht und diese mit der GOZ-Nr. 4060 (Kontrolle nach Entfernung harter und weicher Zahnbeläge oder professioneller Zahnreinigung nach der Nr. 1040 mit Nachreinigung einschließlich Polieren, je Zahn, oder Implantat, auch Brückenglied) auch abgerechnet? | ? |
Ist als Einsetzdatum für die Berechnung der prothetischen Leistungen das endgültige Einsetzen des Zahnersatzes und nicht das Datum der Präparation herangezogen worden? | ? |
Wurde bei einer Kronenverlängerung die neu eingeführte Nr. 4136 berechnet? | ? |
Sind die aktuellen Goldpreise berechnet (Tagespreise!)? | ? |
Sind beim Einsetzen Einschleifmaßnahmen oder besondere Maßnahmen vorgenommen worden (GOZ-Nr. 8100)? | ? |
Wurden neben den GOZ-Nrn. 5200/5210 für die Teilprothesen die Spannen nach GOZ-Nr. 5070 berechnet? | ? |
Sind die Mehrkosten für zahnfarbene Brackets und Bögen auch in der Privatliquidation berechnet worden? | ? |
Ist bei Erweiterungen neben der GOZ-Nr. 5260 für das Schaffen einer zusätzlichen Spanne die GOZ-Nr. 5070 angesetzt worden? | ? |
Ist die Möglichkeit berücksichtigt worden, bei Brücken die zusätzlichen Pfeilerzähne nach GOZ-Nr. 2270 für das Einzelprovisorium und die GOZ-Nr. 2210 für die Einzelkrone zu berechnen? | ? |
Ist berücksichtigt worden, dass die GOZ-Nr. 2180 neben der GOZ-Nr. 2190 („Gegossener Aufbau/Schraubenaufbau“) an einem Zahn nicht berechnet werden kann? | ? |
Ist bekannt, dass für Teleskopkronen nach GOZ-Nr. 5040 die GOZ-Nr. 5080 für das Verbindungselement nicht mehr zusätzlich berechnet werden kann? | ? |
Waren bei einer Präparation die GOZ-Nrn. 2030, 3070 („Excision“) bzw. 4080 („Gingivektomie“) oder 4070/4075 („Subgingivale Konkremententfernung/Kürettage“) etc. nötig? | ? |
Ist die GOZ-Nr. 4050 für einwurzelige Zähne und die GOZ-Nr. 4055 für mehrwurzelige Zähne korrekt abgerechnet? | ? |
Ist die GOZ-Nr. 4070 für einwurzelige Zähne und die GOZ-Nr. 4075 für mehrwurzelige Zähne korrekt abgerechnet? | ? |
Sind die Material- und Laborkosten zu den GOZ-Nrn. 8010, 8020, 8030 und 8035 zusätzlich berechnet worden? | ? |
Wurde im Reparaturfall die Nr. 9060 berechnet und nicht die GOZ-Nr. 9050? | ? |
Wurde beachtet, dass die GOZ-Nr. 9050 maximal dreimal ansatzfähig ist? | ? |
Wurden alle (Einmal-)Implantatteile als Materialkosten abgerechnet? | ? |
Wurden Materialkosten für das atraumatische Nahtmaterial mit abgerechnet? | ? |
Weiterführender Hinweis
- Diese Checkliste können Sie auch im Internet (pa.iww.de) unter “Downloads”, Rubrik “Arbeitshilfen/Praxishilfen”, aufrufen und nutzen.