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  • · Rechnungslegung

    Hat der Patient bei Rechnungslegung Anspruch auf eine Kopie der Rechnung?

    Bild: © Andrey Popov - adobe.stock.com

    | FRAGE : „In unserer Praxis werden die Rechnungen immer doppelt ausgedruckt und mitgegeben. Viele Patienten legen Wert darauf. Ich finde es aber aus Umweltgründen und Kostengründen einfach überzogen. Gibt es eigentlich etwas Rechtliches, das ich den Patienten mitteilen kann? Oder müssen wir dies sogar?“ |

     

    Antwort: Nein. Es ist zwar üblich, dass die Rechnungen mit Kopien/Abschriften erteilt werden. Das Original der Rechnung dient zur Übermittlung an die private (Zusatz-)Versicherung. Die Kopie verbleibt regelmäßig beim Rechnungsempfänger. Für dieses Vorgehen gibt es jedoch kein rechtliches Erfordernis. § 10 GOZ stellt die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnungsstellung auf.

     

    MERKE | Durch die Novellierung der GOZ im Jahr 2011 ist seit dem 01.07.2012 der in der Anlage 2 zur GOZ enthaltene Liquidationsvordruck verpflichtend (vgl. PA 12/2011, Seite 1). Der Rechnungsinhalt muss zudem den Absätzen 2 bis 4 von § 10 GOZ entsprechen. Nur eine formell rechtmäßig erteilte Rechnung führt zur Fälligkeit des Honoraranspruchs. Darüber hinaus gibt es keine Formvorschriften. Die Rechnung muss weder schriftlich noch in Papierform oder doppelt ausgestellt werden.