· Fachbeitrag · Recht
Sozialgericht Marburg: Der Zahnarzt muss ggf. nachweisen, dass er eine Leistung erbracht hat
| Wenn ein Zahnarzt eine Röntgenaufnahme nicht vorlegen kann, so fehlt es an einem Nachweis für das Erbringen dieser Röntgenleistung. Für den Nachweis einer Osteotomie reicht in der Regel ein Röntgenbild. Ist der Röntgenbefund jedoch zweifelhaft, kann gegebenenfalls auch der OP-Bericht vorgelegt werden. Dies hat das Sozialgericht Marburg in einem Urteil vom 20. Juni 2012 (Az: S 12 KA 152/12 ; Abruf-Nr. 122908 ) entschieden. |
Das Gericht schreibt: „Sind von einem Zahnarzt abgerechnete Leistungen aus den Krankenblättern nicht ersichtlich, so ist zunächst davon auszugehen, dass er diese Leistungen tatsächlich nicht erbracht hat. Es obliegt dann dem Zahnarzt, die Erbringung der von ihm abgerechneten Leistungen nachzuweisen.“ An anderer Stelle heißt es: „Die vollständige Leistungserbringung ist grundsätzlich bereits mit der Abrechnung nachzuweisen. In Zweifelsfällen kann sie in einem Verwaltungsverfahren nachgereicht werden. Im Gerichtsverfahren kann die Dokumentation weder nachgereicht noch ergänzt werden.“ Dieses Urteil zeigt, wie wichtig im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung eine sofortige lückenlose Dokumentation sein kann. In einer der nächsten Ausgaben werden wir ausführlicher auf dieses Thema eingehen.