· Fachbeitrag · Zahntechnik
Zahntechnische Leistungen selbst erbringen oder ausgliedern?
von Dental-Betriebswirtin Birgit Sayn, ZMV, sayn-rechenart.de
| Jeder Zahnarzt wird sich im Rahmen der Praxisgründung oder auch im Laufe der Zeit einmal oder mehrfach mit der Frage beschäftigen, ob zahntechnische Leistungen aus dem eigenen Praxisbetrieb ausgegliedert werden sollen oder nicht. Wie steht es um die Herstellung von Zahnersatz, Gewinnanteile, die Weitergabe von Edelmetallpreisen und um Rabatte? |
Herstellung von Zahnersatz im Praxislabor
Zahntechnische Leistungen gehören zum Berufsbild des Zahnarztes (§ 1 Abs. 3 Zahnheilkundegesetz, ZHG), denn die Ausübung der Zahnheilkunde umfasst alle mit der Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten zusammenhängenden Leistungen. Das gilt auch gemäß § 11 Musterberufsordnung für Zahnärzte (MBO-Z). Zwar ist die technische Anfertigung eines zahntechnischen Werkstücks keine Heilbehandlung, sie ist jedoch integraler Bestandteil der zahnärztlichen Berufsausübung.
Bereits bei Inkrafttreten des ZHG zählte die Fertigung von Zahnprothesen auch nach der Rechtsprechung zur Ausübung der Zahnheilkunde. Die Historie des ZHG zeigt, dass der Gesetzgeber die Ausübung der Zahnheilkunde im umfassenden Sinne beabsichtigte. Einer expliziten Regelung der zahntechnischen Leistungen bedurfte es daher nicht. Erst recht wird durch das ZHG nicht ausgeschlossen, dass der Zahnarzt zahntechnische Leistungen im Rahmen der Feststellung und Behandlung von Zahnerkrankungen erbringt.
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