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  • · Fachbeitrag · Abrechnung von OP-Zuschlägen

    OP-Zuschläge nach den GOZ-Nrn. 0500 bis 0530: Das sollten Sie wissen!

    von Anja Mehling, Syndikusanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht, Health AG, Hamburg

    | OP-Zuschläge sind immer wieder Gegenstand von Auseinandersetzungen mit Kostenträgern. Obwohl die Novellierung der GOZ bereits einige Zeit her ist, kommt es häufiger vor, dass OP-Zuschläge aus der GOZ falsch abgerechnet werden. Dieser Beitrag beantwortet die wichtigsten Fragen. |

    Allgemeine Bestimmungen: die Materialkosten

    Die im Kapitel L der GOZ aufgeführten Zuschläge für bestimmte ambulante zahnärztlich-chirurgische Leistungen aus den Abschnitten Chirurgie, Parodontologie und Implantologie nach den Nrn. 0500, 0510, 0520, 0530 sollen die entstehenden Kosten bei ambulanten Eingriffen in der zahnärztlichen Praxis ausgleichen. Sie gelten die Kosten für die Aufbereitung wiederverwendbarer Operationsmaterialien bzw. -geräte und/oder von Operationsmaterialien ab, die mit der einmaligen Verwendung verbraucht sind.

     

    Materialkosten, die im Zusammenhang mit der Durchführung der ambulanten Operation anfallen, können neben dem Ansatz der OP-Zuschläge aus der GOZ nicht berechnet werden. Werden also Materialien wie sterile Abdecktücher, sterile Einmalsauger, sterile Handschuhe, OP-Schläuche, Einmal-OP-Bekleidung, Einmal-OP-Set, Kochsalzlösung etc. in Zusammenhang mit einer Leistung nach der GOZ verbraucht und der OP-Zuschlag nach der GOZ berechnet, so können sie nicht zusätzlich berechnet werden.