· Abrechnung Zahntechnik
Chairside- und Eigenlaborleistungen erbracht, aber nicht berechnet? ‒ Das muss nicht sein!
von Manuela Grossmann, BFS health finance GmbH, Dortmund
| „Mal eben den Abdruck desinfizieren“ ‒ wer kennt diesen Satz nicht aus dem Praxisalltag. Vergessen wird dabei immer mal wieder, diese „nebenbei“ erbrachte Leistung auch abzurechnen. Ähnliches gilt für etliche Chairside-Leistungen, die zwar erbracht, regelmäßig aber nicht abgerechnet werden. Dieser Beitrag widmet sich solchen Leistungen, die nebenbei anfallen und wohl deshalb nicht selten bei der Abrechnung unter den Tisch fallen. Manche dieser Leistungen müssen sogar berechnet werden, um eine lückenlose Abrechnung zu gewährleisten. |
Individualisieren eines konfektionierten Löffels
Die anatomische Abformung des Kiefers mittels individuellem Löffel nach Nr. 5170 GOZ ist allgemein bekannt. Und auch die Berechnung des Auslagenersatzes für zahntechnische Leistungen gemäß § 9 GOZ wie beispielsweise „Individueller Löffel aus Kunststoff“ gehört zu den Leistungen, die regelmäßig liquidiert werden.
Allerdings müssen nicht alle Abformungen mit einem individuell hergestellten Abformlöffel erbracht werden. Es besteht auch die Möglichkeit, die Abformung mit einem konfektionierten Löffel durchzuführen, welcher beispielsweise durch Verlängerung, Beschleifen o. Ä. an die individuellen Kieferverhältnisse des Patienten angepasst wird (vgl. Kommentar „BEMA und GOZ“ Liebold, Raff und Wissing zur Nr. 5170 GOZ).
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