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    Hygienemaßnahmen richtig abrechnen: Diese Möglichkeiten gibt es

    Bild: ©falco - pixabay.com

    von Manuela Grossmann, BFS health finance GmbH, Dortmund

    | Hygiene ist nach wie vor ein großes Thema in Zahnarztpraxen. Als roter Faden zieht sich dieser Begriff durch den Praxisalltag, um im Zusammenhang mit Patienten, Geräten sowie Instrumenten umgesetzt zu werden. Doch wie sieht es mit der Abrechnung von Hygienemaßnahmen aus? Welche Maßnahmen dürfen liquidiert werden und welche müssen mit in die Fixkosten der Praxis einkalkuliert werden? Die Antworten darauf gibt PA in diesem Beitrag. |

    Abdruckdesinfektion und Desinfektion zahntechnischer Werkstücke

    Ein Arbeitsschritt, der mehrfach am Tag in Zahnarztpraxen durchgeführt wird, ist die Desinfektion von Abformungen, zahntechnischen Werkstücken etc. Dieser Schritt ist unerlässlich ‒ sei es in Bezug auf das Qualitätsmanagement oder in Verbindung mit Arbeitsschutzmaßnahmen. Um den Praxisalltag in allen Aspekten wirtschaftlich zu bestreiten, ist es erforderlich, diesen Arbeitsschritt zu liquidieren. Die Realität zeigt aber, dass viele Praxen Desinfektionsmaßnahmen gar nicht oder nur bedingt in Rechnung stellen m‒ dies vor allem, weil private Kostenerstatter die Berechnung der Desinfektionsmaßnahmen immer wieder beanstanden.

     

    Abrechnung als zahntechnische Tätigkeit nach § 9 GOZ

    Eine sorgfältige Desinfektion von Abformungen, zahntechnischen Werkstücken, Registraten etc. ist keine zahnärztliche Behandlungstätigkeit. An der Nahtstelle zwischen Praxis und Labor beginnt bereits die zahntechnische Tätigkeit ‒ sei es für das Praxislabor oder für ein Fremdlabor. Diese zahntechnische Tätigkeit ist somit nach § 9 GOZ berechnungsfähig (vgl. Ausschuss Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer, Abdruckdesinfektion und Desinfektion von zahntechnischen Werkstücken, online unter iww.de/s3235).