· Fachbeitrag · Aktuelles Fallbeispiel
Versorgung mit einem Keramikinlay an Zahn 25
| Das folgende Fallbeispiel befasst sich mit der Abrechnung der Versorgung eines Patienten mit einem Keramikinlay. Das Hauptaugenmerk liegt dabei auf den Kernpositionen. Auf die Darstellung und Abrechnung der Begleit- und Nebenleistungen wurde aus Platzgründen verzichtet. |
Datum | Behandlung | GOZ-Nr. |
02.01. | Heil- und Kostenplan über Inlayversorgung für den Patienten aufgestellt und ausgehändigt | 0030 |
11.02. | UK Abformung für den Gegenkiefer zur planerischen Auswertung | 0050 |
OK Alginatabformung zur Herstellung eines individuellen Löffels und zur Herstellung eines Formteils für die spätere Anfertigung des Provisoriums | ||
15.02. | 25 Präparation für das Keramikinlay | |
UK Gegenkiefer eingeschliffen | 4040 | |
OK Präparationsabformung mittels individuellem Löffel | 5170 | |
25 Eingliederung eines im Praxislabor indirekt hergestellten Provisoriums | 2270a | |
25.02. | 25 Adhäsive Eingliederung des Keramikinlays - mod. | 2170/2197 |
2. Januar
Schriftlich ausgestellte Heil- und Kostenpläne - ausgenommen die für eine KFO-Behandlung oder FAL/FTL-Behandlung, die nach der GOZ-Nr. 0040 zu berechnen sind - werden nach der GOZ-Nr. 0030 je aufgestelltem Heil- und Kostenplan abgerechnet. Beachten Sie: Der Zahnarzt muss laut § 9 GOZ dem Patienten vor der Behandlung einen Kostenvoranschlag des Labors über die voraussichtlich entstehenden Kosten für zahntechnische Leistungen anbieten und auf dessen Verlangen in Textform vorlegen, sofern die Kosten insgesamt voraussichtlich einen Betrag von 1.000 Euro überschreiten.
11. Februar
Planungsmodelle ohne einfache Bissfixierung werden nach GOZ-Nr. 0050 (Teil-/Abformung eines Kiefers ...) je Kiefer berechnet. Hinzu kommen die nach § 9 GOZ entstandenen Kosten und die Materialkosten für das Abformmaterial, das nicht mit den in § 4 Abs. 3 GOZ aufgeführten Praxismaterialien abgegolten ist. Für die OK-Alginatabformung zur Herstellung des individuellen Löffels und zur Formteilherstellung ist kein zahnärztliches Honorar berechenbar; hier können lediglich die Material- und Laborkosten in Ansatz gebracht werden.
15. Februar
Die reine Präparation für das Keramikinlay ist hier keine selbstständige Leistung und kann nicht mit einer zahnärztlichen Gebühr berechnet werden. Das Einschleifen des Gegenkiefers fällt unter die GOZ-Nr. 4040 (Beseitigung grober Vorkontakte ...) und kann einmal je Sitzung abgerechnet werden. Die Abformung mittels individuellem Löffel ist Inhalt der GOZ-Nr. 5170 (Anatomische Abformung des Kiefers ...). Die Herstellung eines indirekt hergestellten Provisoriums ist in der GOZ nicht beschrieben. Alle Leistungen, die nicht in der GOZ oder in dem für Zahnärzte geöffneten Bereich der GOÄ beschrieben sind, werden analog im Sinne des § 6 Abs. 1 GOZ berechnet. Weiterhin ist der Analoggebühr nun auch ein kleines „a“ anzuhängen, um die Analogie zu kennzeichnen.
25. Februar
Mit der Eingliederung des dreiflächigen Keramikinlays kann die GOZ-Nr. 2170 abgerechnet werden. Die Gebühr beinhaltet folgende Leistungen: Präparieren der Kavität, Relationsbestimmung, Abformungen, Anproben, provisorisches Eingliedern, festes Einzementieren der Einlagefüllung sowie Nachkontrolle und Korrekturen. Die Nr. 2170 kann erst dann abgerechnet werden, wenn der vollständige Leistungsinhalt erbracht wurde. Hinzu kommt bei adhäsiver Befestigung die GOZ-Nr. 2197 (Adhäsive Befestigung ...).
Bei der Abrechnung der GOZ-Nr. 2197 sind viele Kostenerstatter der Meinung, die BEB-Nr. 5401 (Keramik ätzen) sei zusätzlich nicht mehr berechenbar. Dies ist aber nicht der Fall. Die Bundeszahnärztekammer führt dazu aus: „Mit der Nummer 2197 ist der durch die adhäsive Befestigung im Mund des Patienten entstehende Mehraufwand abgegolten. Die Vorbereitung der Kontaktflächen eines zahntechnischen Werkstücks durch zum Beispiel Anätzen oder Sandstrahlen ist als zahntechnische Leistung zusätzlich berechnungsfähig.“
Die folgenden Laborleistungen könnten in diesem Fall abgerechnet werden:
BEB`97 | BEB Zahntechnik | ||
0002 | Modell aus Superhartgips | 1.01.02.0 | Modell FUM |
0007 | Kontrollmodell | 1.01.07.0 | Modell GKRP |
0021 | Modell für Sägesegmente | 1.01.09.0 | Modell ZTG |
0103 | Modellsegment sägen | 1.02.02.0 | Segment herstellen und bearbeiten |
0212 | Dowel Pin setzen | 1.02.01.0 | Pin setzen, je Segment |
0213 | Stumpf ausblocken | 1.02.3.0 | Stumpfsegment bearbeiten |
0216 | Stumpf vorbereiten | ||
0253 | Split Cast Sockel | 1.05.01.0 | Präzisionskontrollsockel |
0402 | Mittelwertartikulator | 1.09.02.0 | Modellpaar in Artikulator montieren |
1006 | Individueller Löffel | ||
0724 | Zahnfarbenbestimmung II | 1.10.02.0 | Zahnfarbenbestimmung in der Praxis |
2.06.05.0 | Mehraufwand für erhöhte Qualitätsanforderung | ||
1401 | Provisorisches Inlay | 2.17.01.0 | Provisorische Krone, Brückenglied |
1404 | Formteil | 1.15.05.0 | Formteil für provisorische Versorgung |
2543 | Inlay aus Presskeramik dreiflächig | 1.18.01.0 | Pressvorgang Handling |
1.17.02.0 | Handling Keramikbrände Presskeramik/Schichttechnik | ||
2.05.04.0 | Presskeramikinlay bemalt, mehrflächig | ||
2689 | Farbgebung durch Bemalen | ||
5306 | Keramik konditionieren | 5.03.04.0 | Keramikfläche konditionieren |
5401 | Keramik ätzen | 5.03.03.0 | Keramik ätzen |