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  • · Fachbeitrag · Allgemeine Zahnheilkunde

    So rechnen Sie Sedierungen richtig ab

    von Isabel Baumann, Mülsen, www.praxiskonzept-baumann.de

    | Immer häufiger kommen bei der zahnärztlichen Behandlung ‒ insbesondere bei nicht kooperativen oder ängstlichen Patienten ‒ Sedierungen zum Einsatz. Dabei stellt sich oft die Frage, wie diese berechnet werden dürfen. |

    Die verschiedenen Verfahren der Sedierung

    Im Gegensatz zur Narkose hat die Sedierung in der Zahnmedizin das Therapieziel, Ängste zu reduzieren. Sie dient insbesondere bei der Behandlung von Patienten mit Kommunikationsproblemen einer besseren Kooperation. Die Sedierung kann in vier verschiedene Stadien unterschieden werden: die oberflächliche, die moderate und die tiefe Sedierung sowie die Anästhesie. Die drei letztgenannten Sedierungsstadien dürfen nur durch einen Anästhesisten durchgeführt werden. Bei der Analgosedierung können verschiedene Verfahren zum Einsatz kommen. Eine Sedierung kann durch das Verabreichen von Tabletten oder Lösungen, durch Injektion, Infusion oder Inhalation erfolgen.

     

    In der allgemeinen Zahnmedizin ist das Behandlungsziel eine oberflächliche Sedierung. Dies wird in der Regel durch eine Analgosedierung gemacht, zu der auch die Lachgassedierung zählt. Dabei bleibt der Patient ansprechbar und kooperativ, die Schutzreflexe bleiben erhalten und er kann die Atmung selbst kontrollieren. Die Lachgassedierung wird dabei sehr gern aufgrund ihres geringen Nebenwirkungsprofils verwendet. Eine zusätzliche Lokalanästhesie des zu behandelnden Gebiets ist zu empfehlen, um eine vollständige Schmerzausschaltung zu gewährleisten.

    Sedierung bei GKV-Versicherten: Darauf ist zu achten!

    Im BEMA ist keine Position für die Sedierung enthalten. Sie ist somit nicht zulasten der GKV berechenbar und muss mit dem Patienten entsprechend § 8 Abs. 7 BMV-Z privat vereinbart werden. Bei der Verordnung von Sedierungen im GKV-Bereich ist besonders auf die Wirtschaftlichkeit, Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit zu achten. Die für die Sedierung notwendigen Sedative können ggf. auf einem Kassenrezept unter Beachtung des Betäubungsmittelgesetzes oder über den Sprechstundenbedarf berechnet werden. Hier gibt es seitens der KZVen jedoch regionale Unterschiede. Zur Klärung der Bestimmungen im jeweiligen KZV-Gebiet ist eine Rücksprache mit der KZV empfehlenswert. Meistens muss die Leistung jedoch privat vom Patienten getragen werden und die Verordnung erfolgt dann auf einem Privatrezept.

    Die Abrechnung von Analogsedierungen nach der GOÄ

    Bei der Abrechnung von Sedierungen muss unterschieden werden, ob der Behandler eine Doppelapprobation (Arzt und Zahnarzt) aufweist oder nicht. Allgemeintätige Zahnärzte weisen in der Regel keine Doppelapprobation auf. Für sie gilt dann nur der für Zahnärzte geöffnete Bereich der GOÄ. Zahnärzte mit Doppelapprobation können i. d. R. auf den gesamten GOÄ-Katalog zugreifen.

     

    Sedierungen sind nicht in der GOZ aufgeführt. Jedoch erlaubt § 6 Abs. 2 GOZ den Zugriff auf die GOÄ. Je nachdem, welches Verfahren bei der Analgosedierung zum Ansatz kommt, darf ein Zahnarzt ohne Doppelapprobation nach den folgenden GOÄ-Nummern abrechnen:

     

    GOÄ-Nr.
    Leistungsbeschreibung
    Gebühr bei 2,3

    Ä253

    Injektion, intravenös

    9,38

    Ä271

    Infusion, intravenös, bis zu 30 Minuten Dauer

    16,10

    Ä272

    Infusion, intravenös, mehr als 30 Minuten Dauer

    24,13

     

    Analgosedierung mit Lachgas: Abrechnung

    Die Abrechnung der Analgosedierung mittels Lachgas ist weder in der GOZ noch im für Zahnärzte geöffneten Bereich der GOÄ aufgeführt. Selbstständige Leistungen, die weder in der GOZ noch in dem für Zahnärzte geöffneten Bereich der GOÄ genannt sind, dürfen unter Beachtung bestimmter Kriterien nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden. Dabei ist eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung aus der GOZ bzw. GOÄ als Analogleistung heranzuziehen. Diese Ansicht wird auch durch die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) unterstützt: Im Abschnitt A des Katalogs selbstständiger zahnärztlicher Leistungen nach § 6 Abs. 1 GOZ ist die Sedierung mittels Lachgas aufgeführt. Das folgende Abrechnungsbeispiel soll das veranschaulichen.

    Fallbeispiel: Sedierung mittels Lachgas

    Bei einem 15-jährigen Privatpatienten soll unter Lachgassedierung eine umfangreiche Füllungstherapie durchgeführt werden.

     

    Datum
    Zahn
    Leistung
    GOZ/GOÄ

    01.11.

    Eingehende Untersuchung. 17, 16, 26, 25 und 23 kariös. Angst- und Traumapatient.

    Nr. 0010

    13-17, 22-27

    Röntgenologische Untersuchung und Auswertung, je Projektion

    4 x Nr. Ä5000

    17-27

    Sensibilitätsprobe 17-27 positiv

    Nr. 0070

    Aufklärung über Therapiemöglichkeiten, Entfernung der tiefen Karies. Füllungstherapie mittels Composite. Der Patient lehnt eine Behandlung unter reiner Lokalanästhesie ab und möchte eine Sedierung. Aufklärung des Patienten über die Kosten, Risiken und Nebenwirkungen der Lachgassedierung.

    Nr. Ä1

    Der Patient bzw. dessen Erziehungsberechtigter möchte einen Heil- und Kostenplan.

    Nr. 0030

    12.11.

    Spezielle Tagesanamnese, Voruntersuchung mit Elternteil und Aufklärung des Elternteils

    Nr. Ä4

    Lachgassedierung

    § 6 Abs. 1 GOZ

    Kontrolle der Sauerstoffsättigung mittels Pulsoxymetrie (Messung an der Fingerkuppe)

    § 6 Abs. 1 GOZ

    17, 16, 26, 25, 22

    Infiltrationsanästhesie, drei Ampullen Anästhetikum

    5 x Nr. 0090 + Mat.

    Datum
    Zahn
    Leistung
    GOZ/GOÄ

    17-27

    Spanngummi angelegt

    2 x Nr. 2040

    17, 16, 22, 25, 26

    Entfernung der Karies und Kavitätenpräparation

    -

    17, 16

    Restauration mit Komposit, dreiflächig (mod) in Adhäsivtechnik

    2 x Nr. 2100

    22

    Papillenblutung gestillt, Maßnahme beim Füllen

    Nr. 2030

    22

    Restauration mit Komposit, mehr als dreiflächig (midp) in Adhäsivtechnik

    Nr. 2120

    25, 26

    Sensibilitätsprobe aufgrund der tiefen Karies und Nähe zur Pulpa

    Nr. 0070

    25, 26

    Indirekte Überkappung

    2 x Nr. 2330

    25, 26

    Restauration mit Komposit, zweiflächig (25 ‒od-, 26 ‒om-) in Adhäsivtechnik

    2 x Nr. 2080

    17, 16, 22, 25, 26

    Füllungspolitur

    -

     

    * Die Liste der aufgeführten Leistungen ist nicht abschließend, weitere Leistungen sind möglich.

    Erläuterungen

    Nachfolgend werden die Leistungen im Zusammenhang mit der Lachgassedierung näher erläutert. Auf die Füllungstherapie wird nicht eingegangen.

     

    GOÄ-Nr. 4: Vor einer Lachgassedierung ist unbedingt eine aktuelle Anamnese und Voruntersuchung durchzuführen, denn es gibt bestimmte Erkrankungen, bei denen von einer Analgosedierung mittels Lachgas abgeraten wird. Diese Voruntersuchung im Zusammenhang mit der Aufklärung der Eltern oder der Bezugsperson ist nach GOÄ-Nr. 4 berechenbar.

     

    Lachgassedierung: Die Kalkulation der Analogleistung könnte z. B. wie folgt aussehen: Im Durchschnitt beträgt der zahnärztliche Zeitaufwand für die Lachgasanalgesie 15 Minuten. Bei einem zahnärztlichen Stundensatz von 400 Euro müssten für diese Behandlung 100 Euro angesetzt werden. Das heißt: Aus der GOZ muss eine vergleichbare Position mit einer Bewertung von ca. 100 Euro ausgewählt werden. Dies könnte z. B. die Nr. 4133 GOZ sein. Mögliche Angabe auf der Rechnung: „4133a ‒ Analgosedierung nach § 6 Abs. 1 GOZ, entsprechend Nr. 4133 GOZ Gewinnung und Transplantation von Bindegewebe“.

     

    Pulsoxymetrie: Während der Sedierung sollte die Sauerstoffsättigung ständig kontrolliert werden. Zahnärzte mit Doppelapprobation können diese Pulsoxymetrie über die GOÄ-Nr. 602 berechnen. Allerdings ist diese GOÄ-Leistung nicht für Zahnärzte erlaubt. Somit bleibt nur die Abrechnung als Analogposition. Beispiel: „2130A ‒ Pulsoxymetrie nach § 6 Abs. 1 GOZ entsprechend GOZ-Nr. 2130 Kontrolle, Finieren/Polieren einer Restauration in separater Sitzung“.

     

    Verweilen am Patienten ohne zahnärztliche Leistungen: In besonderen Krankheitsfällen kann es notwendig sein, dass der behandelnde Zahnarzt nach der Lachgassedierung länger beim Patienten verweilen muss. Ab einer untätigen Verweildauer des Zahnarztes am Patienten von 30 Minuten kann die Ä 56 (Verweilen, ohne Unterbrechung/Erbringung anderer ärztlicher Leistungen, je angefangenen halbe Stunde) zusätzlich berechnet werden. Dabei ist zu beachten, dass dabei der kleine Gebührenrahmen (Schwellenwert 1,8) gilt. Beträgt die Verweildauer weniger als 30 Minuten, ist die Ä56 nicht berechenbar.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2018 | Seite 10 | ID 45599441