· Fachbeitrag · Alterszahnheilkunde
Behandlung im Altenheim: Die Abrechnung der Leistungen mit und ohne Kooperationsvertrag
von Elke Schilling, B. A. Medical care Management und ZMF, Langelsheim
| Ältere und pflegebedürftige Menschen können oft keine Zahnarztpraxis mehr aufsuchen. Hausbesuche und auch die Versorgung der in Pflege- und Altersheimen lebenden Menschen werden immer häufiger in Anspruch genommen. Technische Hilfsmittel machen es Zahnärzten möglich, auch mobil zu arbeiten. Mit den Konsequenzen und den Abrechnungsmöglichkeiten der mobil erbrachten Leistungen befasst sich dieser Beitrag. |
Abrechnung der erbrachten Leistungen mit und ohne Kooperationsvertrag
Seit dem Jahr 2014 haben Vertragszahnärzte die Möglichkeit, Kooperationsverträge mit stationären Pflegeeinrichtungen abzuschließen. Die neuen Gebührenpositionen sind die BEMA-Nrn. 172, 154, 155 und 182. Besonders zu erwähnen sind hierbei die Nrn. 172c und 172d, die einer falschen Einschätzung des Mundgesundheitszustands der Pflegeheimbewohner durch das Pflegepersonal sowie mangelhafter Mundhygienemaßnahmen entgegenwirken sollen.
Durch Kooperationsverträge sollen Pflegebedürftige die Möglichkeit erhalten, Vorsorge bei ihrer Mundgesundheit zu betreiben. Oft werden Zahnärzte nur bei Schmerzen in Einrichtungen gerufen. Nun können sie bereits vorher eine Diagnose stellen und anschließend den Behandlungsbedarf feststellen. Die Ergebnisse einer Untersuchung sind in eine Anlage 2 zum Kooperationsvertrag aufzunehmen. Die Zahnärzte können eine Kopie der ausgefüllten Anlage 2 dem Pflegeheim für die Patientenakte überlassen. Der Zahnarzt kommt damit regelmäßig in die Einrichtungen. Musterverträge und die dazugehörigen Formblätter stehen auf jeder KZV-Seite zum Downloaden bereit.
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