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  • · Analogberechnung

    Analogziffern bilden und abrechnen im Einklang mit den gebührenrechtlichen Vorgaben

    Bild: ©MQ-Illustrations - stock.adobe.com

    von Manuela Grossmann, BFS health finance GmbH, Dortmund

    | Gemäß § 6 Abs. 1 GOZ können „selbstständige zahnärztliche Leistungen, die nicht in das Gebührenverzeichnis aufgenommen worden sind, [...] entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden.“ Trotzdem ist die Analogberechnung für viele Zahnarztpraxen noch immer eine Hürde. Der Grund dafür liegt häufig in der Verunsicherung hinsichtlich der Bildung von Analogziffern. Welche Anforderungen das Gebührenrecht an Analogziffern stellt und wie Sie diese korrekt abrechnen, lesen Sie in diesem Beitrag. |

    Analogleistung muss eine „selbstständige Leistung“ sein

    Laut § 6 Abs. 1 GOZ muss es sich bei einer Analogleistung um eine „selbstständige zahnärztliche Leistung“ handeln (s. o.). Laut § 4 Abs. 2 GOZ ist eine selbstständige Leistung weder Bestandteil noch besondere Ausführung einer anderen, ebenfalls berechneten Leistung.

     

    • Beispiel: Verschluss eines Schraubkanals

    Ein Patient wird mit einer Implantatkrone versorgt. Nach Verschraubung von Implantat und Suprakonstruktion wird der Schraubkanal mit Komposit verschlossen. Da der Verschluss des Schraubkanals bereits im Leistungsinhalt der Nr. 2200 GOZ enthalten ist, stellt er keine selbstständige Leistung dar. Der zusätzliche Ansatz der Nr. 2060a GOZ ist somit unzulässig.

     

    Richtig:

     

    Datum
    Zahn
    Ziffer
    Leistungsbeschreibung
    Anzahl

    29.05.

    45

    2200

    Versorgung eines Zahnes oder Implantats durch eine Vollkrone

    1

     

     

    Falsch:

     

    Datum
    Zahn
    Ziffer
    Leistungsbeschreibung
    Anzahl

    29.05.

    45

    2060a

    Verschluss eines Schraubkanals entsprechend (§ 6 Abs. 1 GOZ) Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in Adhäsivtechnik (Konditionieren), einflächig, ggf. einschließlich Mehrschichttechnik

    1

     

     

    Wichtig | Irrelevant für die Analogberechnung ist, wann Anwendungsreife bestand und warum die Leistung nicht in das Gebührenverzeichnis aufgenommen wurde. Voraussetzung ist nur, dass es sich um eine medizinisch notwendige und selbstständige Leistung handelt (Bundeszahnärztekammer [BZÄK], GOZ-Kommentar, Oktober 2018, Seite 16). Den ‒ nicht abschließenden  ‒ Katalog selbstständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen der BZÄK finden sie online unter iww.de/s3078.

    „Nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung“

    Die Beurteilung, welche Ziffer als Analogposition in Betracht kommt, erfolgt anhand einer Gleichwertigkeitsprüfung nach den in 6 Abs. 1 definierten Kriterien Art, Kosten- und Zeitaufwand. Nicht alle drei Kriterien müssen gleichrangig erfüllt werden. Sie sollten aber in der Gesamtbetrachtung zur Gleichwertigkeit führen (vgl. BZÄK, GOZ-Kommentar, Seite 16).

     

    • Auswahl der Analogposition: So wenden Sie die Kriterien richtig an

    Art der Leistung

    • Die Art der Analogleistung stellt im Wesentlichen auf deren Ziel ab: Fällt das Ziel der Leistung in den Abschnitt C. der GOZ (konservierende Leistungen; Beispiel: mehrfach geschichtete dentinadhäsive Aufbaufüllung), so sollte vorrangig eine Analogziffer aus Abschnitt C. der GOZ gewählt werden.
    • Grundsätzlich kann aber auch jede andere Position aus der Gebührenordnung herangezogen werden, wenn keine passende Ziffer aus dem gleichen Behandlungsspektrum zur Verfügung steht, mit der eine adäquate Kostendeckung erzielt wird.

    Kosten

    • In die Behandlungskosten für die Analogleistung sollten unbedingt auch die Praxiskosten nach § 4 Abs. 3 GOZ sowie die Kosten für den Einsatz besonders qualifizierten Personals einkalkuliert werden.
    • Zudem sollten die Kosten mit dem 2,3-fachen Gebührensatz der Analogziffer gedeckt sein, weil besondere Umstände während der Behandlung durchaus dazu führen können, dass der Mittelwert überschritten werden muss.
    •  
    • Praxistipp | Wählen Sie eine Ziffer, die bereits im Faktor 1,5 oder 1,8 aus Kostensicht als gleichwertig eingestuft werden kann. So können Sie bei höherem Schwierigkeitsgrad bzw. Zeitaufwand den Faktor auf 2,3 steigern, ohne zusätzlich eine Begründung für die Faktorsteigerung heranziehen zu müssen.

    Zeitaufwand

    • Für den Vergleich des Zeitaufwands wird der Zeitfaktor bei der Erbringung der nicht im Gebührenverzeichnis enthaltenen Leistung mit dem der möglichen Analogleistung verglichen.
    • Beispiel: Wenn der Zeitaufwand für eine mehrfach geschichtete dentinadhäsive Aufbaufüllung mit dem eines Inlays vergleichbar ist, könnte diese ‒ sofern die anderen Kriterien passen ‒ für die Bildung der analogen Leistung herangezogen werden.
     

    In bestimmten Fällen Zugriff auf Leistungen aus der GOÄ

    Nur wenn in der GOZ keine vergleichbare Leistungsbeschreibung existiert, kann gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 GOZ auch auf Leistungen zurückgegriffen werden, die im für Zahnärzte geöffneten Teil der GOÄ enthalten sind (siehe PA 07/2020, Seite 16).

    Formale Anforderungen an die Analogziffer

    § 10 GOZ regelt u. a. die Rechnungslegung analoger Leistungen. Zu beachten ist, dass die analog berechnete Leistung verständlich beschrieben und mit dem Begriff „entsprechend“ versehen wird. Ein Hinweis auf § 6 Abs. 1 GOZ ist sinnvoll, aber nicht bindend. Aufgrund der Anlage 2 zur GOZ (seit dem 02.07.2012 geltendes einheitliches Rechnungsformular) ist der gewählten Gebührenziffer ein „a“ anzufügen (vgl. Kommentar zur GOZ, BZÄK).

     

    • Beispiel
    Datum
    Zahn
    Ziffer
    Leistungsbeschreibung
    Anzahl
    Faktor
    Betrag

    25.02.

    36

    2120a

    Mehrfach geschichtete dentinadhäsive Aufbaufüllung entsprechend (§ 6 Abs. 1 GOZ) Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in Adhäsivtechnik (Konditionieren), mehr als dreiflächig, ggf. einschl. Mehrschichttechnik

    1

    2,3

    99,60 Euro

     

     

    FAZIT | Obwohl die Analogberechnung für viele Zahnarztpraxen immer noch nicht zum Alltag gehört, spricht aus wirtschaftlicher Sicht alles dafür. Alternativ zur Analogberechnung auf die Überschreitung des Schwellenwerts zurückzugreifen, ist falsch, weil selbstständige zahnärztliche Leistungen auch als solche aufgeführt werden müssen. Die einzige ‒ aber wenig sinnvolle ‒ Alternative zur gebührenrechtskonformen Analogberechnung wäre der Verzicht auf zahnärztliches Honorar.

     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2020 | Seite 16 | ID 46953030