· Beratung
Beratendes und belehrendes Gespräch nach Nr. 6190 GOZ: So dokumentieren Sie richtig
von Sabine Schmidt, Deutsches Zahnärztliches Rechenzentrum (DZR), Stuttgart
| Beratende und belehrende Gespräche zu allen möglichen Themen werden täglich in jeder Zahnarztpraxis geführt. Leider wird der Inhalt der Gespräche nicht immer ausreichend dokumentiert. Erfolgen diese Gespräche im Zusammenhang mit schädlichen Gewohnheiten und Dysfunktionen, so ist die Nr. 6190 GOZ die Leistung, die berechnet werden sollte. |
Nr. 6190 GOZ auch außerhalb der Kieferorthopädie berechnungsfähig
Das beratende und belehrende Gespräch nach Nr. 6190 GOZ befindet sich im Abschnitt G „Kieferorthopädische Leistungen“. Laut GOZ-Kommentar der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) kann sich die Leistung „auf kieferorthopädische Fragestellungen, aber auch auf andere zahnmedizinische Gebiete beziehen.“ Das Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen (PA 08/2019, Seite 5) argumentiert in seinem Beschluss Nr. 18 auf dieselbe Weise (Volltext online unter iww.de/s2780).
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„Die Auflistung einer Gebührennummer in einem bestimmten Abschnitt der GOZ hat nicht zur Folge, dass die dieser Gebührennummer zuzuordnende Leistung nur in Zusammenhang mit einem Leistungsgeschehen berechnungsfähig wäre, das fachlich diesem Gebührenordnungsabschnitt zuzuordnen ist.“ |
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