· Fachbeitrag · Privatliquidation
Abschnittsübergreifende Berechnung in der GOZ: Was ist zu beachten?
von Sabine Schmidt, Deutsches Zahnärztliches Rechenzentrum (DZR), Stuttgart
| Die abschnittsübergreifende Berechnung in der GOZ führt immer wieder zu Erstattungsproblemen. Dieser Beitrag zeigt die Problematik auf und erläutert, wie man darauf reagieren kann. |
Zahnarzt hat grundsätzlich Zugriff auf die komplette GOZ
Die GOZ enthält die Abschnitte A bis L. Jeder dieser Abschnitte ist einem speziellen Bereich in der Zahnmedizin zugeordnet (z. B. Abschnitt B - Prophylaxe, Abschnitt D ‒ Chirurgie, Abschnitt E ‒ Parodontologie etc.). In der Regel werden daher prophylaktische Leistungen aus dem Abschnitt B, chirurgische Leistungen aus dem Abschnitt D etc. berechnet.
Grundsätzlich hat der Zahnarzt jedoch den Zugriff auf die komplette GOZ. Dies bedeutet: Wenn z. B. eine prophylaktische Leistung aus dem Abschnitt B erbracht wird, kann ergänzend auch eine Leistung aus dem Abschnitt G (Kieferorthopädie) berechnet werden. Voraussetzung ist, dass der Leistungsinhalt der jeweiligen Ziffer erfüllt wurde. Mit dem Ansatz der Leistung wird zudem durch den Zahnarzt bestätigt, dass die Leistung medizinisch notwendig war.
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