· Beschlüsse
Beratungsforum beschließt Corona-Hygienepauschale
| Um den Mehraufwand der Praxen wegen des Coronavirus aufzufangen, haben der PKV-Verband, die Bundeszahnärztekammer und die Beihilfe in ihrem gemeinsamen Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen (siehe PA 08/2019, Seite 5 ) eine Corona-Hygienepauschale beschlossen (Beschluss Nr. 34, online unter iww.de/s3591 ). Je Behandlung ist seit dem 08.04.2020 die Nr. 3010a GOZ zum 2,3-fachen Satz berechnungsfähig. Die Gebührennummer ist mit dem Zusatz „3010 analog ‒ erhöhter Hygieneaufwand“ zu versehen. Ein höherer Steigerungsfaktor wegen des höheren Hygieneaufwands für Behandlungen ab dem 08.04.2020 ist damit ausgeschlossen. Der Beschluss gilt vorerst befristet bis zum 31.07.2020. Bzgl. der praktischen Umsetzung wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Zahnärztekammer. |
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GOZ | Leistung | Faktor | Anzahl | Euro |
3010a | Erhöhter Hygieneaufwand entsprechend Entfernung eines mehrwurzeligen Zahnes | 2,3 | 1 | 14,23 |
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„Zur Abgeltung der aufgrund der COVID-19-Pandemie deutlich erhöhten Kosten für Schutzkleidung etc. kann der Zahnarzt die Geb.-Nr. 3010 GOZ analog zum 2,3-fachen Satz, je Sitzung, zum Ansatz bringen. Auf der Rechnung ist die Geb.-Nr. mit der Erläuterung „3010 analog ‒ erhöhter Hygieneaufwand“ zu versehen. Dem entsprechend kann ein erhöhter Hygieneaufwand dann jedoch nicht gleichzeitig ein Kriterium für die Faktorsteigerung nach § 5 Abs. 2 darstellen. Dieser Beschluss tritt am 08.04.2020 in Kraft und gilt zunächst befristet bis zum 31.07.2020. Er erfasst alle in diesem Zeitraum durchgeführten Behandlungen.“ |