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Hygienepauschale bis zum 31.03.2022 verlängert
| Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK), der PKV-Verband und die Beihilfeträger haben im Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen die Corona-Hygienepauschale erneut verlängert. Die Pauschale darf laut Beschluss Nr. 49 (s. u.) bis zum 31.03.2022 berechnet werden. Das Beratungsforum weicht damit von Beschluss Nr. 47 ab, der bis zum 31.12.2021 eine letztmalige Verlängerung vorgesehen hatte (Alle Beschlüsse des Beratungsforums online unter iww.de/s5851 ). |
Im Unterschied zu Beschluss Nr. 47 ist nun nicht mehr Nr. 3010 GOZ analog (1,0-fach), sondern Nr. 383 GOÄ analog (2,3-fach) abzurechnen.
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Zur Abgeltung der aufgrund der COVID-19-Pandemie immer noch bestehenden erhöhten Aufwände für Schutzkleidung etc. kann der Zahnarzt die Geb.-Nr. 383 GOÄ analog zum 2,3-fachen Satz (= 4,02 Euro) je Sitzung zum Ansatz bringen. Auf der Rechnung ist die Geb.-Nr. mit der Erläuterung „383 GOÄ analog ‒ erhöhter Hygieneaufwand“ zu versehen. Dementsprechend kann ein erhöhter Hygieneaufwand dann jedoch nicht gleichzeitig ein Kriterium bei der Faktorsteigerung nach § 5 Abs. 2 darstellen. Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2022 in Kraft und gilt befristet bis zum 31. März 2022*. Er erfasst alle in diesem Zeitraum durchgeführten Behandlungen.“
* PKV und Beihilfe unterstützen mit der Verlängerung der sogenannten Hygienepauschale die Zahnärztinnen und Zahnärzte bei der Bewältigung der hierdurch bedingten pandemiebedingten Mehrkosten. |