· Fachbeitrag · Bundesmantelvertrag
Die Digitalisierung und Archivierung von Modellen: Was hat sich geändert?
von Erika Reitz-Scheunemann, www.Training-mit-Biss.de
| Am 01.07.2018 ist der neue Bundesmantelvertrag-Zahnärzte (BMV-Z) in Kraft getreten. Der bisher gültige BMV-Z sowie der Ersatzkassenvertrag-Zahnärzte (EKV-Z) sind entfallen. Der neue BMV-Z besteht aus einem Paragrafen- und Anlagenteil. Neben Änderungen im Formularbereich und neuen Pauschalen für Abformmaterialien wurde im Abschnitt 4 (Allgemeine Grundsätze der vertragszahnärztlichen Versorgung) der § 8 (Rechte und Pflichten der Vertragszahnärzte) zusammengeführt und geändert. Der Beitrag enthält die Neuerungen mit dem Fokus auf die elektronische Archivierung. |
Elektronische Archivierung von Modellen
Der Vertragszahnarzt hat die Befunde, die Behandlungsmaßnahmen sowie die veranlassten Leistungen einschließlich des Tages der Behandlung mit Zahnbezug fortlaufend in geeigneter Weise zu dokumentieren. Diese Dokumentation kann auch durch geeignete Verfahren in elektronischer Form erfolgen (§ 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 BMV-Z).
Diese Pflichten waren auch in den bisherigen Verträgen beschrieben. Neu ist die Aktualisierung der Aufbewahrungsfrist der zahnärztlichen Aufzeichnungen und Behandlungsunterlagen entsprechend dem Patientenrechtegesetz von bisher 4 Jahren auf 10 Jahre und die Möglichkeit der elektronischen Dokumentation der Aufzeichnungen und Behandlungsunterlagen.
Zu den Behandlungsunterlagen zählen die Modelle zur diagnostischen Auswertung und Planung. Arbeitsmodelle unterliegen nicht dieser Aufbewahrungspflicht.
Der Vertragstext für diesen Bereich lautet:
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Die zahnärztlichen Aufzeichnungen oder sonstigen Behandlungsunterlagen, z. B. Heil- und Kostenpläne, Modelle zur diagnostischen Auswertung und Planung, Fotografien und vertragsärztliche Befunde, deren Einholung der Vertragszahnarzt veranlasst hat, sind grundsätzlich 10 Jahre nach Abschluss des Jahres, in dem die Behandlung abgerechnet wurde, aufzubewahren, soweit nicht andere Vorschriften ‒ z. B. die Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung ‒ RöV) ‒ eine abweichende Aufbewahrungszeit vorschreiben.
Soweit die zahnärztlichen Aufzeichnungen oder sonstigen Behandlungsunterlagen elektronisch dokumentiert worden sind, hat der Vertragszahnarzt insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass sie innerhalb der Aufbewahrungsfrist in geeigneter Form verfügbar gemacht werden können. |
Dies ist eine richtungsweisende Änderung im Sinne der fortschreitenden Digitalisierung.
Die Aufbewahrungspflicht nach dem Patientenrechtegesetz
Die 10-jährige Aufbewahrungspflicht für Modelle zur diagnostischen Planung und Auswertung ist gültig im vertragszahnärztlichen Bereich für die Gebührennummer 7 aus dem Teil 2 des BEMA für zahnärztliche Leistungen gemäß § 87 Abs. 2 und 2d SGB V. Die Abrechnung der zugehörigen Leistungen ist im Teil 2 des BEMA in den folgenden BEMA-Nummern geregelt. Im Einzelnen:
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BEMA-Nr. | Leistungsbeschreibung | Bew.-Zahl |
7 | Vorbereitende Maßnahmen | |
7a | Abformung, Bissnahme in habitueller Okklusion für das Erstellen von dreidimensional orientierten Modellen des Ober- und Unterkiefers zur diagnostischen Auswertung und Planung sowie schriftliche Niederlegung | 19 |
7b | Abformung, Bissnahme für das Erstellen von Modellen des Ober- und Unterkiefers zur diagnostischen Auswertung und Planung sowie schriftliche Niederlegung | 19 |
Im privatzahnärztlichen Bereich gilt die Aufbewahrungspflicht entsprechend dem Patientenrechtegesetz für Modelle zur diagnostischen Planung und Auswertung. Die Leistungen werden nach den folgenden GOZ-Nummern berechnet:
GOZ-Nr. | Leistung | Punktzahl | Gebühr in Euro |
0050 | Abformung oder Teilabformung eines Kiefers für ein Situationsmodell einschließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung | 120 | 6,75/1-fach 15,52/2,3-fach 23,62/3,5-fach |
0060 | Abformung beider Kiefer für Situationsmodelle und einfache Bissfixierung einschließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung | 260 | 14,62/1-fach 33,63/2,3-fach 51,18/3,5-fach |
Hoher organisatorischer Aufwand und Platzbedarf
Diese Aufbewahrungsfristen bedeuten für die zahnärztliche Praxis insgesamt einen hohen organisatorischen Aufwand im Bereich der Archivierung und Lagerung. Der Platzbedarf für die Lagerung ist ‒ insbesondere auch durch die Ausweitung der Aufbewahrungsfristen von 4 auf 10 Jahre ‒ enorm und mit Kosten wie z. B. Modellschalen/-kartons, Schränken, Regalen und Flächen verbunden. Die Verlustgefahr ist ebenfalls hoch.
Elektronische Archivierung möglich
Insgesamt sind die Platzersparnis und die schnelle Zugriffsmöglichkeit auf elektronisch archivierte Modelle ein zukunftsweisender wichtiger Schritt.
Weiterführender Hinweis
- In der nächsten Ausgabe im September berichtet PA über die Möglichkeiten, Chancen und Risiken dieser Neuerungen.