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  • · Bundeszahnärztekammer (BZÄK)

    GOZ-Kommentar der BZÄK: Aktuelle Änderungen und deren Bedeutung (Teil 2)

    Bild: ©Ralf Geithe - stock.adobe.com

    von Sabine Schmidt, Deutsches Zahnärztliches Rechenzentrum (DZR), Stuttgart

    | Der GOZ-Kommentar der BZÄK hilft bei der Auslegung und Anwendung der GOZ. Seit August 2022 liegt eine aktualisierte Version des Kommentars vor. Nachdem wir in Teil 1 über die Änderungen bei den Nrn. 0050, 0060, 2000, 6110 sowie 6130 berichtet haben ( PA 11/2022, Seite 2 ), stellen wir Ihnen im Folgenden weitere Anpassungen vor. |

     

    Ergänzungen bei den Nrn. 4025 und 4040 GOZ

    Bei der Nr. 4025 GOZ (Subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation, je Zahn) wurde unter den zusätzlich berechnungsfähigen Leistungen die Nr. 4020 GOZ (Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen ggf. einschließlich Taschenspülung, je Sitzung) ergänzt.

     

    MERKE | Zur Nr. 4025 GOZ sind zusätzlich die Materialkosten für das antibakterielle Medikament berechnungsfähig.

     

    Bei der Nr. 4040 GOZ (Beseitigung grober Vorkontakte der Okklusion und Artikulation durch Einschleifen des natürlichen Gebisses oder bereits vorhandenen Zahnersatzes, je Sitzung) wurde unter den zusätzlich berechnungsfähigen Leistungen die Nr. 4030 GOZ (Beseitigung von scharfen Zahnkanten, störenden Prothesenrändern und Fremdreizen am Parodontium, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich) ergänzt.

     

    MERKE | Eine exakte Dokumentation ist Voraussetzung für die parallele Abrechnung beider Maßnahmen.

     

    Nr. 6190 GOZ neben den Nrn. 7000, 7010, 7020, 7040, 7050 und 8000 GOZ

    Bei den Nrn. 7000 (Eingliederung eines Aufbissbehelfs ohne adjustierte Oberfläche), 7010 GOZ (Eingliederung eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche), 7020 GOZ (Umarbeitung einer vorhandenen Prothese zum Aufbissbehelf), 7040 GOZ (Kontrolle eines Aufbissbehelfs), 7050 GOZ (Kontrolle eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche: subtraktive Maßnahmen, je Sitzung) und 8000 GOZ (Klinische Funktionsanalyse einschließlich Dokumentation) wurde jeweils im Bereich der zusätzlich berechnungsfähigen Leistungen die Nr. 6190 GOZ (Beratendes und belehrendes Gespräch mit Anweisungen zur Beseitigung von schädlichen Gewohnheiten und Dysfunktionen) ergänzt. Dies ist nur logisch, da der Grund für die Eingliederung/Kontrolle einer Schiene bzw. die Umarbeitung einer Prothese oder Erstellung eines Funktionsstatus zur Aufbissschiene in der Regel immer als Hintergrund eine Dysfunktion hat.

     

    MERKE | Bei der Dokumentation der Nr. 6190 GOZ ist zwingend darauf zu achten, zu welchen schädlichen Gewohnheiten/Dysfunktionen der Patient beraten wurde. Diese Frage wird häufig von privaten Kostenträgern gestellt.

     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2022 | Seite 3 | ID 48658375