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  • · Fachbeitrag · Chirurgie

    Ambulante operative Leistungen: So rechnen Sie die wichtigsten GOÄ-Zuschläge richtig ab

    von Anita Koschny, Dental Consulting, Bayreuth

    | Neben der GOZ ( PA 12/2018, Seite 16 ) enthält auch der für Zahnärzte geöffnete Teil der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) Zuschläge für bestimmte Leistungen im Rahmen ambulanter chirurgischer Eingriffe. Der folgende Beitrag beschreibt die wichtigsten Zuschläge aus der GOÄ, zeigt Möglichkeiten der Nebeneinanderberechnung auf und bietet einen Überblick über die zuschlagsberechtigten GOÄ-Leistungen, die in der zahnärztlichen Praxis am häufigsten vorkommen. |

    OP-Zuschläge im für Zahnärzte geöffneten Teil der GOÄ

    Die Zuschläge aus dem für Zahnärzte geöffneten Teil der GOÄ können angesetzt werden, wenn ein Operationsmikroskop und/oder ein Laser ‒ als selbstständige Leistung! ‒ eingesetzt wird und/oder die zugrunde liegende chirurgische GOÄ-Leistung eine bestimmte Punktzahl überschreitet.

     

    • Zuschläge Ä440 bis Ä445 im Überblick
    GOÄ
    Leistungsbeschreibung
    Punktzahl
    1,0-fach (Euro)

    Ä440

    Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen

    400

    23,31

    Ä441

    Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen

    xxx

    *

    Ä442

    Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit 250 bis 499 Punkten bewertet sind

    400

    23,31

    Ä443

    Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit 500 bis 799 Punkten bewertet sind

    750

    43,72

    Ä444

    Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit 800 bis 1.199 Punkten bewertet sind

    1.300

    75,77

    Ä445

    Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit 1.200 und mehr Punkten bewertet sind

    2.200

    128,23

     

    * 100 v. H. des einfachen Gebührensatzes der betreffenden Leistung, jedoch nicht mehr als 67,49 Euro

     

    1) Für die Zuschläge Ä440 bis Ä445 gilt allgemein:

    • Die Zuschläge sind nicht neben GKV-Vertragsleistungen berechnungsfähig.
    • Sie sind nur in Verbindung mit chirurgischen Leistungen aus der GOÄ und nicht zu Leistungen aus der GOZ abrechenbar.
    • Sie sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.
    • Sie sind in der Rechnung unmittelbar im Anschluss an die zugeordnete Leistung aufzuführen.
    • Jeder Zuschlag ist nur einmal je Behandlungstag berechnungsfähig.
    • Operationen mit einer Punktzahl unter 250 Punkten erhalten keinen Zuschlag!

     

    2) Für die Zuschläge Ä440 (Einsatz Operationsmikroskop) und Ä441 (Laser) gilt zusätzlich zu 1):

    • Die Zuschläge sind nur im Zusammenhang mit bestimmten operativen GOÄ-Positionen berechnungsfähig: Für die Anwendung eines Operationsmikroskops oder eines Lasers im Zusammenhang mit einer ambulanten operativen Leistung können Zuschläge berechnet werden, wenn die Anwendung des jeweiligen Geräts in der Leistungsbeschreibung zur zugrunde liegenden GOÄ-Leistung nicht enthalten ist.
    •  
    • Fallen an einem Behandlungstag Leistungen aus der GOZ und aus der GOÄ an, die zur Abrechnung des Zuschlags für den Einsatz eines Operationsmikroskops berechtigen, darf entweder nur die Ä440 oder die Nr. 0110 GOZ berechnet werden. Da der GOÄ-Zuschlag Ä440 mit 23,31 Euro und damit höher bewertet ist als der GOZ-Zuschlag 0110 (22,50 Euro), wird in diesem Fall üblicherweise der Zuschlag Ä440 berechnet.

     

      • Beispiel

      In derselben Sitzung werden regio 24 eine partielle Vestibulumplastik (abgerechnet nach Ä2675) und regio 22 eine Wurzelspitzenresektion (abgerechnet nach Nr. 3110 GOZ) durchgeführt. Für beide Eingriffe wird das Operationsmikroskop benutzt. Da nur ein Zuschlag berechnungsfähig ist, wäre hier die höher bewertete Ä440 anzusetzen.

       
    • Fallen an einem Behandlungstag Leistungen aus der GOZ und aus der GOÄ an, die zur Abrechnung des Zuschlags für den Einsatz eines Lasers berechtigen, kann nur einer der beiden Zuschläge (Ä441 oder Nr. 0120 GOZ) berechnet werden. Üblicherweise richtet sich der Zuschlag nach der GOÄ- bzw. GOZ-Leistung, die den höchsten Einfachsatz aufweist.

     

      • Beispiel

      In derselben Sitzung werden regio 36 eine einfache Hautlappenplastik (abgerechnet nach Ä2381) und regio 47 die Exzision einer Schleimhautwucherung (abgerechnet nach Nr. 3080 GOZ) durchgeführt.

       

      Für die Ä2381 beträgt der Einfachsatz 21,57 Euro, für die Nr. 3080 GOZ beträgt er 8,44 Euro. Da die Ä2381 den höheren Einfachsatz aufweist, wird der Zuschlag Ä441 berechnet. Die Höhe des Zuschlags Ä441 beträgt in diesem Fall 100 Prozent des Einfachsatzes der Ä2381, d. h. 21,57 Euro.

       
    • Die Zuschläge Ä440 (OP-Mikroskop) und Ä441 (Laser) sind nebeneinander und zusätzlich zum OP-Zuschlag berechnungsfähig.

     

    3) Für die Operationszuschläge Ä442 bis Ä445 gilt zusätzlich zu 1):

    • Werden am selben Behandlungstag zuschlagsberechtigte Leistungen aus der GOZ und aus der GOÄ erbracht, kann nur einer, aber immer der höchstbewertete der acht theoretisch möglichen OP-Zuschläge berechnet werden (Nr. 0500, 0510, 0520 oder 0530 GOZ bzw. Ä442, Ä443, Ä444 oder Ä445).

     

    • Die Zuschläge Ä442 bis Ä445 dürfen nicht nebeneinander berechnet werden.

     

    • Zusätzlich berechnungsfähig sind die Zuschläge
      • für die Anwendung eines OP-Mikroskops (Nr. 0110 GOZ oder Ä440) und
      • für die Anwendung eines Lasers (Nr. 0120 GOZ oder Ä441).

    Möglichkeiten der Nebeneinanderberechnung im Überblick

    Für bestimmte GOÄ-Leistungen sind theoretisch bis zu drei Zuschläge gleichzeitig berechnungsfähig:

     

    • einer für den Einsatz eines Operationsmikroskops,
    • einer für den Einsatz eines Lasers und
    • einer für das Erreichen einer Punktzahl ab 250 Punkten.

     

    Der Einfachheit halber bleiben die korrespondierenden GOZ-Zuschläge in der folgenden Tabelle unberücksichtigt.

     

    • Möglichkeiten der Nebeneinanderberechnung von Ä440 bis Ä445
    neben
    Ä440
    Ä441
    Ä442
    Ä443
    Ä444
    Ä445

    Ä440

    X

    Ä441

    X

    Ä442

    X

    X

    X

    X

    Ä443

    X

    X

    X

    X

    Ä444

    X

    X

    X

    X

    Ä445

    X

    X

    X

    X

     

    Gängige GOÄ-Leistungen für Zahnärzte mit OP-Zuschlägen

    Die folgende Tabelle beschreibt die gängigsten GOÄ-Leistungen in der zahnärztlichen Praxis mit den jeweiligen GOÄ-Zuschlägen.

     

    • In der Zahnarztpraxis häufig erbrachte chirurgische GOÄ-Leistungen
    GOÄ
    Leistungsbeschreibung
    Punktzahl
    Zuschlag

    Ä2010

    Entfernung eines tiefsitzenden Fremdkörpers auf operativem Wege aus Weichteilen und/oder Knochen

    379

    Ä442

    Ä2253

    Knochenspanentnahme

    647

    Ä443

    Ä2254

    Implantation von Knochen

    739

    Ä443

    Ä2381

    Einfache Hautlappenplastik

    370

    Ä442

    Ä2382

    Schwierige Hautlappenplastik oder Spalthauttransplantation

    739

    Ä443

    Ä2386

    Schleimhauttransplantation, einschließlich operativer Unterminierung der Entnahmestelle und plastischer Deckung

    688

    Ä443

    Ä2430

    Eröffnung eines tiefliegenden Abszesses

    303

    Ä442

    Ä2442

    Implantation alloplastischen Materials zur Weichteilunterfütterung, als selbstständige Leistung

    900

    Ä444

    Ä2651

    Entfernung tiefliegender Fremdkörper oder Sequestrotomie durch Osteotomie aus dem Kiefer

    550

    Ä443

    Ä2655

    Operation einer ausgedehnten Kieferzyste ‒ über mehr als drei Zähne oder vergleichbarer Größe im unbezahnten Bereich ‒ durch Zystektomie

    950

    Ä444

    Ä2656

    Operation einer ausgedehnten Kieferzyste ‒ über mehr als drei Zähne oder vergleichbarer Größe im unbezahnten Bereich ‒ durch Zystektomie in Verbindung mit der Entfernung retinierter oder verlagerter Zähne und/oder Wurzelspitzenresektion

    620

    Ä443

    Ä2657

    Operation einer ausgedehnten Kieferzyste ‒ über mehr als drei Zähne oder vergleichbarer Größe im unbezahnten Bereich ‒ durch Zystostomie

    760

    Ä443

    Ä2658

    Operation einer ausgedehnten Kieferzyste ‒ über mehr als drei Zähne oder vergleichbarer Größe im unbezahnten Bereich ‒ durch Zystostomie in Verbindung mit der Entfernung retinierter oder verlagerter Zähne und/oder Wurzelspitzenresektion

    500

    Ä443

    Ä2670

    Operative Entfernung eines Schlotterkammes oder einer Fibromatose, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, als selbstständige Leistung

    500

    Ä443

    Ä2671

    Operative Entfernung eines Schlotterkammes oder einer Fibromatose, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, in Verbindung mit den Leistungen nach den Nummern 2675 oder 2676

    300

    Ä442

    Ä2675

    Partielle Vestibulum- oder Mundbodenplastik oder große Tuberplastik, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

    850

    Ä444

    Ä2676

    Totale Mundboden- oder Vestibulumplastik zur Formung des Prothesenlagers mit partieller Ablösung der Mundbodenmuskulatur, je Kiefer

    2.200

    Ä445

    Ä2677

    Submuköse Vestibulumplastik, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, als selbstständige Leistung

    700

    Ä443

    Ä2698

    Anlegen und Fixation einer Schiene am unverletzten Ober- oder Unterkiefer

    1.500

    Ä445

    Ä2730

    Operative Maßnahmen zur Lagerbildung beim Aufbau des Alveolarfortsatzes, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

    500

    Ä443

     

    Weiterführende Hinweise

    • Über die OP-Zuschläge aus der GOZ berichtet der Beitrag „OP-Zuschläge zu zahnärztlich-chirurgischen Leistungen: Das Wichtigste im Überblick“ (PA 12/2018, Seite 16)
    • „OP-Zuschläge nach den GOZ-Nrn. 0500 bis 0530: Das sollten Sie wissen!“ (PA 02/2018, Seite 7)
    • „Häufige GOÄ-Leistungen in der Zahnarztpraxis: neuer Kommentar der Bundeszahnärztekammer (PA 10/2017, Seite 6)
    • „Honorarverluste bei chirurgischen Leistungen mit vollständiger Dokumentation vermeiden“ (PA 10/2016, Seite 5)
    Quelle: Ausgabe 05 / 2019 | Seite 5 | ID 45839209