05.11.2010 | Privatliquidation
Die korrekte und vollständige Abrechnung von OP-Zuschlägen in der Privatliquidation
Im Bereich der Zuschläge wird nach wie vor viel Honorar verschenkt, weil die Bestimmungen hierzu nicht hinreichend bekannt sind oder nicht korrekt angewendet werden. Letzteres führt oft zusätzlich zu Erstattungsproblemen. Dieser Beitrag befasst sich daher mit den Abrechnungsmöglichkeiten der wichtigsten Zuschläge in der Privatliquidation: den OP-Zuschlägen.
Grundlagen zur Abrechnung von OP-Zuschlägen
Die auch für den Zahnarzt maßgeblichen OP-Zuschläge finden sich in den GOÄ-Nrn. 442 bis 445, die je nach Punktezahl zu einer bestimmten GOÄ-Gebühr ansetzbar sind. Es wird wie folgt differenziert:
OP-Zuschläge in der GOÄ
GOÄ-Nr. | Leistungsbeschreibung |
442 | Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 250 bis 499 Punkten bewertet sind |
443 | Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 500 bis 799 Punkten bewertet sind |
444 | Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 800 bis 1199 Punkten bewertet sind |
445 | Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1.200 und mehr Punkten bewertet sind |
Nach den Allgemeinen Bestimmungen der GOÄ können die Operationszuschläge bei ambulanter Durchführung von Operations- und Anästhesieleistungen in der Praxis niedergelassener Ärzte oder in Krankenhäusern abgerechnet werden. Mit den Zuschlägen soll die erforderliche Bereitstellung von Operationseinrichtungen und Einrichtungen zur Vor- und Nachsorge honoriert werden. Darunter fallen beispielsweise auch Kosten für wiederverwendbare Operationsmaterialien bzw. -geräte.
Bei der Abrechnung sind folgende Grundregeln zu beachten:
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