· Fachbeitrag · Chirurgische Leistungen
Die korrekte Abrechnung des Wundverschlusses mit zusätzlicher Lappenbildung
| In den allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt D. (Chirurgische Leistungen) der GOZ wird unter Punkt 1 aufgeführt, dass die primäre Wundversorgung - wie zum Beispiel Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, gegebenenfalls Fixieren eines plastischen Wundverbandes - ein Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt D und daher nicht gesondert berechnungsfähig ist. In diesem Beitrag wird der Wundverschluss mit zusätzlicher Lappenbildung abrechnungstechnisch dargestellt, insbesondere weil in der Kommentierung der PKV zur GOZ vom 25. September 2013 eine analoge Abrechnungsempfehlung zu dieser Leistung aufgeführt ist. |
Die PKV-Erläuterungen und die Abrechnungsempfehlung
Entsprechend der Systematik dieses PKV-Kommentars wird in den „Erläuterungen“ zu den allgemeinen Bestimmungen zunächst der eingangs genannte Verordnungstext dargestellt und darauf hingewiesen, dass die Aufzählungen zur Art der Wundversorgung nicht abschließend sind.
Der GOZ-Kommentar der Bundeszahnärztekammer in Zusammenarbeit mit den Landeszahnärztekammern (Stand 13. August 2013) wird wie folgt unvollständig zitiert: „ ... die einfache Rückverlegung und ggf. Fixierung der Wundränder ist in der jeweiligen Leistung enthalten“.
Der PKV-Verband führt weiterhin folgende Abrechnungsempfehlung auf: „Erfolgt ein Wundverschluss mit zusätzlicher Lappenbildung, ist diese grundsätzlich gesondert berechnungsfähig. Ein Wundverschluss mit zusätzlicher Lappenbildung kann mit GOZ-Nr. 3100 - soweit eine Periostschlitzung erfolgt - oder mit GOZ-Nr. 4210 analog berechnet werden.“
Die Berechnungsempfehlungen in der Übersicht:
Nummer | Leistung | Gebühr in Euro / Faktor |
3100 | Plastische Deckung im Rahmen einer Wundversorgung einschließlich einer Periostschlitzung, je Operationsgebiet (Raum einer zusammenhängenden Schnittführung) Die Leistung nach der Nummer 3100 ist für dasselbe Operationsgebiet nicht neben der Leistung nach der Nummer 3090 berechnungsfähig. | 15,19 / 1-fach 34,93 / 2,3-fach 53,15 / 3,5-fach |
4120 | Verlegen eines gestielten Schleimhautlappens, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich | 15,47 / 1-fach 35,57 / 2,3-fach 54,13 / 3,5-fach |
GOZ-Nr. 3100: Der OP-Zuschlag kann zusätzlich berechnet werden
Der PKV-Verband empfiehlt eine um 0,64 Euro (2,3-fach) höher bewertete Analogposition für den Wundverschluss mit zusätzlicher Lappenbildung. Die Zahnarztpraxis hat allerdings bei Anwendung der Nr. 3100 die Möglichkeit, den mit 22,50 Euro bewerteten OP-Zuschlag 0500 zusätzlich zu berechnen.