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  • · Fachbeitrag · Chirurgische Leistungen

    Die korrekte Abrechnung des Wundverschlusses mit zusätzlicher Lappenbildung

    | In den allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt D. (Chirurgische Leistungen) der GOZ wird unter Punkt 1 aufgeführt, dass die primäre Wundversorgung - wie zum Beispiel Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, gegebenenfalls Fixieren eines plastischen Wundverbandes - ein Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt D und daher nicht gesondert be­rechnungsfähig ist. In diesem Beitrag wird der Wundverschluss mit zusätz­licher Lappenbildung abrechnungstechnisch dargestellt, insbesondere weil in der Kommentierung der PKV zur GOZ vom 25. September 2013 eine analoge Abrechnungsempfehlung zu dieser Leistung aufgeführt ist. |

     

    Die PKV-Erläuterungen und die Abrechnungsempfehlung

    Entsprechend der Systematik dieses PKV-Kommentars wird in den „Erläuterungen“ zu den allgemeinen Bestimmungen zunächst der eingangs genannte Verordnungstext dargestellt und darauf hin­gewiesen, dass die Aufzählungen zur Art der Wundversorgung nicht abschließend sind.

     

    Der GOZ-Kommentar der Bundeszahnärztekammer in Zusammenarbeit mit den Landeszahnärztekammern (Stand 13. August 2013) wird wie folgt unvollständig zitiert: „ ... die einfache Rückverlegung und ggf. Fixierung der Wundränder ist in der jeweiligen Leistung enthalten“.

     

    Der PKV-Verband führt weiterhin folgende Abrechnungsempfehlung auf: „Erfolgt ein Wundverschluss mit zusätzlicher Lappenbildung, ist diese grundsätzlich gesondert berechnungsfähig. Ein Wundverschluss mit zusätzlicher Lappenbildung kann mit GOZ-Nr. 3100 - soweit eine Periostschlitzung erfolgt - oder mit GOZ-Nr. 4210 analog berechnet werden.“

     

    Die Berechnungsempfehlungen in der Übersicht:

    Nummer
    Leistung
    Gebühr in Euro / Faktor

    3100

    Plastische Deckung im Rahmen einer Wundversorgung einschließlich einer Periostschlitzung, je Operationsgebiet (Raum einer zusammenhängenden Schnittführung)

    Die Leistung nach der Nummer 3100 ist für dasselbe Operationsgebiet nicht neben der Leistung nach der Nummer 3090 berechnungsfähig.

    15,19 / 1-fach

    34,93 / 2,3-fach

    53,15 / 3,5-fach

    4120

    Verlegen eines gestielten Schleimhautlappens, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

    15,47 / 1-fach

    35,57 / 2,3-fach

    54,13 / 3,5-fach

     

     

    GOZ-Nr. 3100: Der OP-Zuschlag kann zusätzlich berechnet werden

    Der PKV-Verband empfiehlt eine um 0,64 Euro (2,3-fach) höher bewertete Analogposition für den Wundverschluss mit zusätzlicher Lappenbildung. Die Zahnarztpraxis hat allerdings bei Anwendung der Nr. 3100 die Möglichkeit, den mit 22,50 Euro bewerteten OP-Zuschlag 0500 zusätzlich zu berechnen.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2014 | Seite 5 | ID 42463328