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  • · Fachbeitrag · Chirurgische Leistungen

    Nr. 3050 GOZ (Stillung einer übermäßigen Blutung): So dokumentieren Sie richtig

    von Sabine Schmidt, Deutsches Zahnärztliches Rechenzentrum (DZR), Stuttgart

    | Bei chirurgischen Eingriffen ist die Stillung einer Blutung, die der Größe des Eingriffs entspricht, Bestandteil der Hauptleistung (Allgemeine Bestimmungen zu Abschnitt D. GOZ). Überschreitet die Blutung aber das „normale Maß“ bzw. einen bestimmten Zeitaufwand, so erfolgt die Blutstillung als selbstständige Leistung. Damit kann neben der jeweiligen chirurgischen Grundleistung die Nr. 3050 GOZ abgerechnet werden. Häufig wird die Stillung der übermäßigen Blutung bzw. die Unterbrechung des eigentlichen Eingriffs nicht detailliert dokumentiert, was zum Honorarverlust führt. |

     

    In diesen Fällen ist die Stillung der Blutung selbstständige Leistung

    Wann die Nr. 3050 GOZ zusätzlich berechnet werden darf, hat das Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen (PA 08/2019, Seite 5) beschlossen.

     

    • Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen, Beschluss Nr. 3

    „Die GOZ 3050 ist im Rahmen der dentoalveolären Chirurgie ggf. als selbstständige Leistung zusätzlich berechenbar, wenn die Blutung das typische Maß bei dem Eingriff deutlich übersteigt und eine Unterbrechung der eigentlichen operativen Maßnahme erfordert. In allen anderen Fällen sind Blutstillungsmaßnahmen (auch größeren Umfangs), die ortsgleich mit chirurgischen Leistungen erfolgen, Bestandteil der jeweiligen Hauptleistung und dürfen nicht gesondert nach GOZ-Nr. 3050 berechnet werden. Dies gilt auch für die chirurgischen Leistungen aus der GOÄ, die für den Zahnarzt gemäß § 6 Abs. 2 GOZ geöffnet sind.“