· Fachbeitrag · Chirurgische Leistungen
Verschenken Sie kein Geld bei Nachbehandlungen!
von Janine Schubert, BFS health finance GmbH, Dortmund
| Exzisionen, Extraktionen, Osteotomien und Wurzelspitzenresektionen sind Behandlungsmaßnahmen, bei denen in der Praxis regelmäßig eine Folgesitzung zur Kontrolle erforderlich ist. Diese Kontrollen werden häufig nicht oder unvollständig abgerechnet. Wie kann man das vermeiden? |
Welche Kontrollen wie abgerechnet werden
Bei den Kontrollen kann es sich um einfache Wundkontrollen (GOZ-Nr. 3290), Nachbehandlungen nach chirurgischen Eingriffen (GOZ-Nr. 3300) oder chirurgische Wundrevisionen (GOZ-Nr. 3310) handeln. Grundlage für die Berechnung von Nachbehandlungsmaßnahmen nach den GOZ-Nrn. 3290 bis 3310 ist eine vorausgegangene chirurgische Behandlung der GOZ-Nrn. 3000 bis 3280. Eine Berechnung der Kontrolle nach vorangegangener parodontalchirurgischer Behandlung erfolgt hingegen nach GOZ-Nr. 4150, die Kontrolle und Nachreinigung nach PZR nach GOZ-Nr. 4060. Insofern ist folgerichtig zunächst zu klären, welche Therapie in der vorausgegangenen Sitzung erbracht wurde.
PZR | PAR | CHIR |
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