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  • · Fachbeitrag · Chirurgische Leistungen

    Verschenken Sie kein Geld bei Nachbehandlungen!

    von Janine Schubert, BFS health finance GmbH, Dortmund

    | Exzisionen, Extraktionen, Osteotomien und Wurzelspitzenresektionen sind Behandlungsmaßnahmen, bei denen in der Praxis regelmäßig eine Folgesitzung zur Kontrolle erforderlich ist. Diese Kontrollen werden häufig nicht oder unvollständig abgerechnet. Wie kann man das vermeiden? |

    Welche Kontrollen wie abgerechnet werden

    Bei den Kontrollen kann es sich um einfache Wundkontrollen (GOZ-Nr. 3290), Nachbehandlungen nach chirurgischen Eingriffen (GOZ-Nr. 3300) oder chirurgische Wundrevisionen (GOZ-Nr. 3310) handeln. Grundlage für die Berechnung von Nachbehandlungsmaßnahmen nach den GOZ-Nrn. 3290 bis 3310 ist eine vorausgegangene chirurgische Behandlung der GOZ-Nrn. 3000 bis 3280. Eine Berechnung der Kontrolle nach vorangegangener parodontalchirurgischer Behandlung erfolgt hingegen nach GOZ-Nr. 4150, die Kontrolle und Nachreinigung nach PZR nach GOZ-Nr. 4060. Insofern ist folgerichtig zunächst zu klären, welche Therapie in der vorausgegangenen Sitzung erbracht wurde.

     

    PZR
    PAR
    CHIR
    • GOZ-Nr. 4060
    • GOZ-Nr. 4150
    • ggf. plus GOZ-Nr. 3300
    • GOZ-Nr. 3290
    • GOZ-Nr. 3300
    • GOZ-Nr. 3310