· Corona-Tests
PoC-Antigen-Test bei eigenem Personal: Maximal mögliche Erstattung wird ab April von 9 auf 6 Euro reduziert
| Seit dem 08.03.2021 gilt eine aktualisierte Version der Coronavirus-Testverordnung (TestV ‒ online unter iww.de/s4765 ). Eine Änderung betrifft § 11 der TestV (Vergütung von Sachkosten für PoC-Antigen-Tests): Demnach erhalten Zahnärzte ab dem 01.04.2021 für selbst beschaffte PoC-Antigen-Tests eine Vergütung in Höhe der entstandenen Beschaffungskosten, maximal aber statt 9 dann nur noch 6 Euro je Test. |
Nach der TestV dürfen auch Zahnärzte für die eigene Belegschaft zehn PoC-Tests pro Person im Monat beschaffen, anwenden und abrechnen. Die Abrechnung erfolgt gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung (KV), in deren Bezirk die Zahnarztpraxis liegt. Für die Abrechnung der PoC-Tests müssen Sie sich i. d. R. online bei der entsprechenden KV registrieren. Sollten Sie Fragen zur regionalen Umsetzung haben, wenden Sie sich also am besten an die für Sie zuständige KV.