· Fachbeitrag · DElegation
Durch Mitarbeiter in der Zahnarztpraxis erbrachte Leistungen: So rechnen Sie korrekt ab!
von Isabel Baumann, www.praxiskonzept-baumann.de
| Die Zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA) übermittelt Befunde an einen Patienten oder stellt ein Wiederholungsrezept aus. Dann stellt sich die Frage: Was darf man berechnen und was ist bei der Abrechnung zu beachten? |
Wann ist die GOÄ-Nr. 2 berechnungsfähig?
In der GOÄ-Nr. 2 sind alltägliche Routinearbeiten aufgeführt, die häufig im Praxisalltag vorkommen. Dabei ist es meistens eine kurze Inanspruchnahme des Zahnarztes oder unter zahnärztlicher Überwachung wird eine Leistung an die ZFA delegiert. Die Ä 2 ist eine Gebühr aus dem Abschnitt B I der GOÄ, der für Zahnärzte geöffnet ist. Um unnötigen Ärger mit Erstattungsstellen zu vermeiden, sind die Abrechnungsbestimmungen genau zu beachten.
GOÄ Nr. | Leistung | 1,8 fach | 2,5 fach |
2 | Ausstellen von Wiederholungsrezepten und/oder Überweisungen und/oder Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen - auch mittels Fernsprecher - durch die Arzthelferin und/oder Messung von Körperzuständen (z. B. Blutdruck, Temperatur) ohne Beratung, bei Inanspruchnahme des Arztes | 3,15 | 4,38 |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses PA Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,00 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig