· Fachbeitrag · GOÄ-Leistungen
Nr. 2 GOÄ ‒ was ist bei der Berechnung wichtig?
von Angelika Schreiber, Hockenheim
| Mit der Nr. 2 GOÄ können Leistungen abgerechnet werden, die von der zahnärztlichen Fachangestellten durchgeführt werden ‒ vorausgesetzt, es findet kein Kontakt zwischen dem Zahnarzt und dem Patienten statt. Meine Erfahrung zeigt, dass die Ä2 in der Zahnarztpraxis seltener erbracht wird als möglich, weil sie nicht als berechnungsfähige Leistung erkannt, nicht korrekt dokumentiert oder einfach vergessen wird. Denn bei Leistungen nach Nr. 2 GOÄ handelt es sich vielfach um „schnell zwischendurch erledigte“ Tätigkeiten. Was bei der Berechnung zu beachten ist, wird im Folgenden erläutert. |
Leistung aus dem Abschnitt B I der GOÄ
Die Nr. 2 GOÄ ist dem Abschnitt B I der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zugeordnet, der auch für Zahnärzte geöffnet ist. Der vollständige Leistungstext der Nr. 2 GOÄ lautet: „Ausstellung von Wiederholungsrezepten und/oder Überweisungen und/oder Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen ‒ auch mittels Fernsprecher ‒ durch die Arzthelferin und/oder Messung von Körperzuständen (z. B. Blutdruck, Temperatur) ohne Beratung, bei einer Inanspruchnahme des Arztes.“
Zunächst scheint die Leistungsbeschreibung einen Widerspruch zu enthalten; denn sie endet mit dem Hinweis „… bei Inanspruchnahme des Arztes“. Hier trägt der Beschluss des Gebührenausschusses der Bundesärztekammer vom 12.09.1996 zur Klärung bei: „Die ‚Inanspruchnahme des Arztes‘ in der Legende der Nr. 2 ist zu verstehen als ‚Inanspruchnahme der Praxis‘, da die Helferin auf Anweisung des Arztes tätig wird. Nr. 2 GOÄ ist deshalb nur als alleinige Leistung berechenbar.“
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