· Delegation
Sind Beratungen und kleine Hilfstätigkeiten des Praxisteams privat liquidierbar?
von Dental-Betriebswirtin Birgit Sayn, ZMV, sayn-rechenart.de
| In einer Zahnarztpraxis kommt es immer wieder vor, dass z. B. im Bereich der Prophylaxe Patienten von der zuständigen Fachmitarbeiterin beraten werden. Darüber hinaus werden nach Delegation von Zahnärztinnen und Zahnärzten an Patienten auch Anweisungen übermittelt, Röntgenbefunde mitgeteilt und Rezepte und/oder Überweisungen zur Abholung vorbereitet. Sind derartige delegierte Leistungen berechenbar? |
Persönliche Leistungen ...
§ 1 Abs. 1 Zahnheilkundegesetz (ZHG) regelt, dass die Zahnheilkunde nur durch einen approbierten Zahnarzt ausgeübt werden darf, womit gleichzeitig geregelt ist, dass der Zahnarzt seine zahnärztlichen Leistungen grundsätzlich persönlich erbringen muss. Diese Vorgabe dient der Patientensicherheit und hat insbesondere haftungs- sowie gebührenrechtliche Relevanz.
Auch nach den Regelungen des Dienstvertragsrechts (§ 613 BGB), die auf den zahnärztlichen Behandlungsvertrag Anwendung finden, sowie den Berufsordnungen der Zahnärztekammern hat der Zahnarzt seine Leistungen grundsätzlich persönlich zu erbringen.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses PA Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,00 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig