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  • · Delegation

    Sind Beratungen und kleine Hilfstätigkeiten des Praxisteams privat liquidierbar?

    Bild: ©Kzenon - stock.adobe.com

    von Dental-Betriebswirtin Birgit Sayn, ZMV, sayn-rechenart.de

    | In einer Zahnarztpraxis kommt es immer wieder vor, dass z. B. im Bereich der Prophylaxe Patienten von der zuständigen Fachmitarbeiterin beraten werden. Darüber hinaus werden nach Delegation von Zahnärztinnen und Zahnärzten an Patienten auch Anweisungen übermittelt, Röntgenbefunde mitgeteilt und Rezepte und/oder Überweisungen zur Abholung vorbereitet. Sind derartige delegierte Leistungen berechenbar? |

    Persönliche Leistungen ...

    § 1 Abs. 1 Zahnheilkundegesetz (ZHG) regelt, dass die Zahnheilkunde nur durch einen approbierten Zahnarzt ausgeübt werden darf, womit gleichzeitig geregelt ist, dass der Zahnarzt seine zahnärztlichen Leistungen grundsätzlich persönlich erbringen muss. Diese Vorgabe dient der Patientensicherheit und hat insbesondere haftungs- sowie gebührenrechtliche Relevanz.

     

    Auch nach den Regelungen des Dienstvertragsrechts (§ 613 BGB), die auf den zahnärztlichen Behandlungsvertrag Anwendung finden, sowie den Berufsordnungen der Zahnärztekammern hat der Zahnarzt seine Leistungen grundsätzlich persönlich zu erbringen.