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  • · Fachbeitrag · Diagnostik

    Analogberechnung diagnostischer Leistungen mittels Binokular-Mikroskop

    von Angelika Schreiber, Hockenheim

    | In der GOZ gibt es keine Gebührenziffer für die Anwendung des Binokular-Mikroskops zu diagnostischen Zwecken. Im Zuge der Aktualisierung ihres GOZ-Kommentars (Oktober 2018) hat die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) daher ihren Katalog der Analogleistungen um die „Binokularmikroskopische Untersuchung intrakoronaler oder intrakanalärer Strukturen eines Zahnes als selbstständige Leistung“ aktualisiert. Widerstand kommt vom Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV). Ob sich in der Praxis die Auffassung der BZÄK oder die der PKV durchsetzen werden, ist derzeit offen. |

    Einsatz des OP-Mikroskops in der GOZ: Zuschlag Nr. 0110

    Die GOZ 2012 sieht für die Anwendung des OP-Mikroskops lediglich den Zuschlag Nr. 0110 vor. Dieser ist an die Erbringung von Leistungen folgender GOZ-Ziffern mittels OP-Mikroskop gebunden: 2195, 2330, 2340, 2360, 2410, 2440, 3020, 3030, 3040, 3045, 3060, 3110, 3120, 3190, 3200, 4090, 4100, 4130, 4133, 9100, 9110, 9120, 9130 und 9170. Der Zuschlag ist einmal je Behandlungstag mit dem einfachen Gebührensatz i. H. v. 22,50 Euro berechnungsfähig. Die Höhe der Vergütung kann allerdings auch nach § 2 Abs. 1 GOZ mit dem Patienten vereinbart werden. Für die Anwendung einer Lupenbrille oder eines Endoskops darf die Nr. 0110 GOZ nicht berechnet werden.

     

    PRAXISTIPP | Werden andere nicht zuschlagsberechtigte Leistungen mithilfe des OP-Mikroskops erbracht, ist dessen Anwendung gemäß § 5 Abs. 2 GOZ bei der Gebührenhöhe zu berücksichtigen. Auch hier kann für die entsprechende GOZ-Leistung eine Honorarvereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ getroffen werden.