· Fachbeitrag · Endodontie
Die korrekte Berechnung der endodontischen Revision beim Kassen- und Privatpatienten
von ZMV Julia Gabriel, Saarbrücken, www.zmas.de
| Der Aufwand einer endodontischen Revision kann vor der Behandlung nur bedingt vorhergesagt werden. Was jedoch - zumindest beim Kassenpatienten - im Vorfeld geklärt werden sollte, ist die Frage, ob die WF-Revision generell zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erbracht werden darf oder nicht. Das wird in diesem Beitrag erläutert. Auch wird aufgezeigt, welche Endo-Leistungen in der GOZ enthalten sind, welche nicht und wie die Wurzelbehandlung dennoch adäquat liquidiert werden kann. |
Die Abrechnung beim Kassenpatienten
Die endodontische Revision ist im vertragszahnärztlichen Bereich nach BEMA nur bei röntgenologisch erkennbaren, nicht randdichten oder undichten Füllungen berechenbar, wenn damit eine geschlossene Zahnreihe erhalten bzw. eine einseitige Freiendsituation vermieden werden kann oder der Erhalt von funktionstüchtigem Zahnersatz möglich wird. Demnach darf also eine WF-Revision nur bei erkennbar insuffizienter Wurzelfüllung zulasten der GKV abgerechnet werden. Weiter gelten die allgemeinen Richtlinien B.III. 9.1 für Wurzelkanalbehandlungen. Für alle endodontischen Behandlungen gilt:
- Eine Behandlung im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung ist nur dann angezeigt, wenn die Aufbereitbarkeit und Möglichkeit der Füllung des Wurzelkanals bis bzw. bis nahe an die Wurzelspitze gegeben ist.
- Medikamentöse Einlagen sind unterstützende Maßnahmen zur Sicherung des Behandlungserfolgs; sie sind grundsätzlich auf drei Sitzungen beschränkt.
- Es sollen biologisch verträgliche, erprobte, dauerhafte, randständige und röntgenpositive Wurzelfüllmaterialien verwendet werden.
- Die Wurzelkanalfüllung soll das Kanalvolumen vollständig ausfüllen.
- Begleitende Röntgenuntersuchungen (diagnostische Aufnahmen, Messaufnahmen und Kontrollaufnahmen) sind unter Beachtung der Strahlenschutzbestimmungen abrechenbar.
Treffen die oben genannten Richtlinien für eine WF-Revision als Kassenleistung nicht zu, muss die ganze Wurzelbehandlung privat nach GOZ berechnet werden. Treffen die Kriterien zu, beginnt die erneute Behandlung dann mit der BEMA-Nr. 31 (Trep1). Selbstverständlich enthält der BEMA nicht alle Leistungen, die im Rahmen einer Endo-Revision anfallen. Für zusätzliche Leistungen, die im BEMA nicht enthalten sind, dürfen und müssen Sie vor Behandlungsbeginn eine schriftliche Vereinbarung mit dem Patienten gemäß § 4 Abs. 5 BMV-Z und § 7 Abs. 7 EKV-Z treffen.
Die folgende Tabelle enthält BEMA- und GOZ-Leistungen, die Sie gegebenenfalls mit der oben genannten Vereinbarung zusätzlich berechnen dürfen.
BEMA-Nr. | GOZ-Nr. | Leistung | Je Kanal | Je Zahn |
31 | Trepanation eines Zahnes | x | ||
32 | Wurzelkanalaufbereitung | x | ||
34 | Medikamentöse Einlage | x | ||
35 | Wurzelkanalfüllung | x | ||
2400 | Elektronische Längenbestimmung | x | ||
2420 | Physikalisch-chemische Methoden | x |
Die nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnungsfähigen Leistungen sind:
Analogleistung gemäß § 6 Abs. 1 | Anzahl |
Entfernung von altem, definitiven Wurzelfüllmaterial | je Kanal |
Verschluss einer Perforation bei weit offenem Apex oder bei via falsa | je Perforation |
Präendodontischer Aufbau zur sterilen Offenhaltung der Kanaleingänge | je Aufbau |
Postendodontischer Aufbau mit Stiftaufbau ohne Krone | je Aufbau |
Entfernen von frakturierten Wurzelkanalinstrumenten/intrakanalären Fremdkörpern | je Entfernung |
Endodontische Stabilisierung eines Zahnes im Knochen | je Zahn |
Antimikrobielle photodynamische Therapie (aPDT) | je Zahn |
Anwendung eines Lasers als selbstständige Leistung | je Zahn |
Die Abrechnung beim Privatpatienten
In der folgenden Tabelle sind endodontische Leistungen - und gegebenenfalls Zusatzleistungen - aufgeführt, die in der GOZ enthalten sind. Die analog zu berechnenden Leistungen in der oberen Tabelle gelten sowohl für Kassenpatienten mit entsprechender schriftlicher Vereinbarung als auch für Privatpatienten. Begleitende Leistungen wie beispielsweise Beratungen, Untersuchungen, Röntgenbilder oder andere sind hierbei nicht berücksichtigt.
GOZ-Nr. | Leistung | Je Zahn | Je Kanal | Je Sitzung |
2390 | Trepanation eines Zahnes | x | ||
2400 | Elektronische Längenbestimmung | x | ||
2410 | Wurzelkanalaufbereitung | x | ||
2420 | Elektrophysikalisch-chemische Methoden | x | ||
2430 | Medikamentöse Einlage | x | ||
2440 | Wurzelkanalfüllung | x | ||
2197 | Adhäsive Befestigung des Wurzelfüllmaterials mittels Sealer | x | ||
0110 | Zuschlag OP-Mikroskop | x | ||
0120 | Zuschlag Laser | x | ||
MAT | Nickel-Titan Einmalwurzelkanalinstrumente | Materialkosten |
Werden Einmal-Wurzelkanalinstrumente verwendet, die nicht aus Nickel-Titan bestehen, können sie laut den Allgemeinen Bestimmungen (Abschnitt C) nicht berechnet werden bzw. nur dann, wenn die Materialkosten das Honorar der zugehörigen GOZ-Ziffer aufzehren (Zumutbarkeitsgrenze laut Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Mai 2004, Abruf-Nr. 041619 unter pa.iww.de).