· Fachbeitrag · Leserforum
Krone nach WKB ohne Kassenzuschuss, wenn WKB komplett privat abgerechnet wurde?
| FRAGE: „Während eines Seminars zum Thema „Wirtschaftlichkeitsprüfung“ wurde vermittelt, dass in Fällen, in denen eine Wurzelkanalbehandlung (WKB) (z. B. am Molar) rein nach GOZ abgerechnet wurde, auch die folgende Krone für den Kassenpatienten nach GOZ ohne Kassenzuschuss abgerechnet werden muss. Ich bin, ehrlich gesagt, entsetzt über diese Aussage und verunsichert. Können Sie mir sagen, ob diese Aussage stimmt und wenn ja, wo das steht? Ich habe hierzu nichts gefunden.“ |
Antwort: Es ist davon auszugehen, dass sich die Aussage im Seminar auf die Zahnersatzrichtlinie 11 b) bezieht. Darin heißt es: „Pulpatote Zähne müssen mit einer nach den Behandlungs-Richtlinien erbrachten, röntgenologisch nachzuweisenden Wurzelfüllung versorgt sein.“ Daraus könnte interpretiert werden, dass lediglich bei Zähnen, die eine Wurzelkanalbehandlung nach Kassen-Richtlinien erhalten haben, ein Festzuschuss gezahlt wird.
Es ist hierbei aber auch zu beachten, dass nach den Behandlungs-Richtlinien
- Wurzelkanäle bis bzw. bis nahe an die Wurzelspitze aufbereitet und abgefüllt sein sollen,
- biologisch verträgliche, erprobte, dauerhafte, randständige und röntgenpositive Wurzelfüllmaterialien verwendet werden müssen und
- die Wurzelkanalfüllung das Kanallumen vollständig ausfüllen muss.
Erfüllt eine Wurzelfüllung diese Kriterien und weist der Zahn eine gute Prognose auf, haben Patientinnen und Patienten i. d. R. auch Anspruch auf einen Festzuschuss für die prothetische Versorgung des Zahnes ‒ auch wenn die Wurzelkanalbehandlung rein privat berechnet wurde. Ausschlaggebend ist dabei der Befund bei der Erstellung des Heil- und Kostenplans und nicht die abrechnungstechnische Vorgeschichte des Zahnes.
Praxistipp | Da es durchaus unterschiedliche Meinungen seitens einzelner Kassenzahnärztlicher Vereinigungen geben kann, sollten Sie sicherheitshalber bei der für Sie zuständigen KZV nachfragen.