· Fachbeitrag · Endodontie
Die „Wurzel allen Übels“ - was bei der Abrechnung endodontischer Maßnahmen im PKV-Bereich gilt
von Anja Mehling, Syndikusanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht, Health AG, Hamburg
| Die Abrechnung endodontischer Maßnahmen ist eines der Streitthemen zwischen Leistungserbringer und Kostenträger. Zum einen wird diskutiert, ob die Trepanation eines Zahns neben anderen endodontischen Leistungen berechnungsfähig ist, zum anderen welche Leistungen analog in Ansatz gebracht werden können. Kaum ein Teilkapitel der GOZ birgt so viel Raum für Diskussionen. In diesem Beitrag werden vier strittige Themen aufgegriffen und beleuchtet. |
1. GOZ-Nr. 2390 (Trepanation als selbstständige Leistung)
Die Einwände der Kostenträger sind gleichlautend. So heißt es in einem Schreiben der Postbeamtenkrankenkasse vom 27. August 2015: „Die GOZ 2390 kann am selben Zahn und in der gleichen Sitzung nicht neben der GOZ 2410, 2430 oder 2440 berücksichtigt werden.“ Die Ansicht wird aktuell durch ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. April 2014 (Az. 2 S 78/14) gestützt. Anders hat zuletzt das Amtsgericht Dortmund in einem Urteil vom 31. August 2015 (Az. 405 C 3277/14, Abruf-Nr. 146035) entschieden (siehe dazu den Beitrag in dieser Ausgabe auf den Seiten 1 und 2).
Diese Frage war bereits in der alten GOZ ein ständiges Streitthema. Der Verordnungsgeber wollte im Zuge der GOZ-Reform offensichtlich die Berechnung der GOZ-Nr. 2390 z. B. neben den GOZ-Nrn. 2410 und 2440 ausschließen. Mit der Einschränkung im Leistungstext „als selbstständige Leistung“ meinte er klarzustellen, dass eine Berechnung als Zugangsleistung ausfalle (vgl. Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der GOZ, 24. März 2011, Begründung, Seite 27).
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