Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Kostenerstattung

    Revision einer Wurzelfüllung: Entfernen des Füllmaterials ist analog berechnungsfähig!

    Bild: ©Alexandr Mitiuc - stock.adobe.com

    von Sabine Schmidt, Deutsches Zahnärztliches Rechenzentrum (DZR), Stuttgart

    | Endobehandlungen gehören in vielen Zahnarztpraxen zur täglichen Routine. Revisionen von Wurzelkanalbehandlungen hingegen sind in der Regel ‒ vor allen Dingen an mehrwurzeligen Zähnen ‒ sehr schwierig und zeitaufwendig und sowohl im BEMA als auch in der GOZ zu gering honoriert. Als ob dies nicht schon ärgerlich genug wäre, kommen noch regelmäßig Probleme mit Kostenerstattern hinzu, weil sie Analogabrechnungen für das im Rahmen der Revisionen erbrachte Entfernen des bestehenden Wurzelfüllmaterials nicht anerkennen. Dem ist zu widersprechen! |

    Wirtschaftlichkeit bei der Abrechnung von Revisionen

    Mit Blick auf die schwierigen und zeitaufwendigen Revisionen von Wurzelkanalbehandlungen ist im GKV-Bereich aufgrund der bestehenden BEMA-Richtlinien (Rili Nr. 9) besonders gut zu prüfen, ob die Revision noch dem Wirtschaftlichkeitsgebot entspricht und ob der Zahn eine günstige Prognose hat. Im Rahmen der Privatabrechnung sollte darauf geachtet werden, dass bei Revisionen der Steigerungsfaktor bei den einzelnen GOZ-Leistungen entsprechend der Schwierigkeit und des Zeitaufwands bei der Leistung angepasst wird. Wichtig ist aber auch ein Blick auf die gemäß § 6 Abs. 1 GOZ berechnungsfähigen Analogleistungen. Hierzu gehört in Verbindung mit Revisionen auch das Entfernen des bestehenden Wurzelfüllmaterials.

    Entfernen des Wurzelfüllmaterials ‒ ein Bestandteil der Wurzelkanalaufbereitung?

    Leider lehnen private Kostenträger häufig die Erstattung der Analogleistung für das Entfernen des Wurzelfüllmaterials ab und verweisen darauf, dass die Leistung Bestandteil der Wurzelkanalaufbereitung nach Nr. 2410 GOZ ist. Dieser Aussage sollte zwingend widersprochen werden, denn sowohl die DGET (Deutsche Gesellschaft für Endodontie und Traumatologie) als auch die Bundeszahnärztekammer bestätigen die analoge Berechnungsfähigkeit: