· Erhöhte Hygienekosten
COVID-19-Hygienepauschale erneut verlängert ‒ jetzt bis zum 30.09.2021
| Die Corona-Hygienepauschale wird erneut um drei Monate verlängert, dieses Mal bis zum 30.09.2021. Darauf hat sich das von Bundeszahnärztekammer (BZÄK), PKV und Beihilfe getragene „Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen“ in ihrem Beschluss Nr. 40 verständigt. Die Regelung war ursprünglich bis zum 30.06.2021 befristet. Die hierfür vorgesehene Nr. 3010 GOZ analog kann nach wie vor nur zum Einfachsatz (= 6,19 Euro) angesetzt werden. |
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Zur Abgeltung der aufgrund der COVID-19-Pandemie immer noch bestehenden erhöhten Aufwände für Schutzkleidung etc. kann der Zahnarzt die Geb.-Nr. 3010 GOZ analog zum Einfachsatz (= 6,19 Euro), je Sitzung, zum Ansatz bringen. Auf der Rechnung ist die Geb.-Nr. mit der Erläuterung „3010 analog erhöhter Hygieneaufwand“ zu versehen. Dem entsprechend kann ein erhöhter Hygieneaufwand dann jedoch nicht gleichzeitig ein Kriterium bei der Faktorsteigerung nach § 5 Abs. 2 darstellen. Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2021 in Kraft und gilt befristet bis zum 30. September 2021. Er erfasst alle in diesem Zeitraum durchgeführten Behandlungen. |
PRAXISTIPP | Zunehmend ist zu beobachten, dass private Kostenträger die Hygienepauschale aus unterschiedlichsten Gründen kürzen. Der Beitrag „COVID-19-Hygienepauschale gekürzt? So können Sie dagegen argumentieren!“ in PA 02/2021, Seite 2, gibt Hilfestellungen, wie Praxen unberechtigten Kürzungen widersprechen können. |