· Fachbeitrag · Teil 2
BZÄK veröffentlicht Ende Februar vier neue Stellungnahmen
von Sabine Schmidt, Abrechnungsexpertin, Weinstadt
| Ende Februar wurden vier neue Stellungnahmen der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) zu einzelnen Bereichen in der GOZ-Abrechnung veröffentlicht. In PA 04/2024, Seite 5 haben wir über die Stellungnahme der BZÄK zu den endodontologischen Leistungen informiert. In diesem zweiten Teil der Serie beleuchten wir die Stellungnahme zu den originären und analogen Leistungen in der Parodontitisbehandlung. Im dritten und letzten Teil folgen die Stellungnahmen zur nicht chirurgischen subgingivalen Belagsentfernung sowie zu fachlichen und gebührenrechtlichen Problemen in Urteilsbegründungen. |
Originäre und analoge Leistungen in der PAR-Therapie
Die Stellungnahme (Volltext unter iww.de/s10730) befasst sich mit einzelnen originären und auch analogen Leistungen in der PAR-Therapie ‒ von der Diagnostik bis hin zu weichteilchirurgischen Leistungen. Die seitens des Beratungsforum konsertierten Beschlüsse werden in der Stellungnahme auch nochmals aufgeführt und kommentiert. Da auch diese Stellungnahme sehr umfangreich ist, stellen wir Ihnen lediglich die wichtigsten Inhalte sowie die diskussionsbehafteten Leistungen unter gebührenrechtlichen Aspekten vor.
Nr. 70 GOÄ ‒ Kurze Bescheinigung o. kurzes Zeugnis, AU-Bescheinigung
Die BZÄK positioniert sich dahin gehend eindeutig, dass das Aushändigen der Untersuchungsergebnisse der Nr. 4005 (PSI) GOZ nach der Ä70 berechnet werden kann. Den Beschlüssen des Beratungsforums ist das nicht zu entnehmen. Es bleibt spannend, inwieweit die privaten Kostenträger eine Erstattung der Leistung vornehmen.
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