Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Erhöhte Hygienekosten

    COVID 19: Verlängerung der Hygienepauschale bis 30.06.2021

    Bild: ©AA+W - stock.adobe.com

    | Die sog. Corona-Hygienepauschale wurde erneut um drei Monate verlängert, diesmal bis 30.06.2021. Darauf hat sich das von Bundeszahnärztekammer (BZÄK), PKV und Beihilfe getragene „Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen“ verständigt. Die Regelung war ursprünglich bis zum 31.03.2021 befristet. Die hierfür vorgesehene Nr. 3010 GOZ analog kann nach wie vor nur zum Einfachsatz (= 6,19 Euro) angesetzt werden. |

     

    PRAXISTIPP | Die COVID-19-Hygienepauschale können Zahnarztpraxen seit dem 08.04.2020 berechnen. Zunehmend ist jedoch zu beobachten, dass private Kostenträger sie aus unterschiedlichsten Gründen kürzen. Der Beitrag „COVID-19-Hygienepauschale gekürzt? So können Sie dagegen argumentieren!“ gibt Hilfestellungen, wie Praxen unberechtigten Kürzungen widersprechen können.

     
    • Beschluss Nr. 39 des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen

    Zur Abgeltung der aufgrund der COVID-19-Pandemie immer noch bestehenden erhöhten Aufwände für Schutzkleidung etc. kann der Zahnarzt die Geb.-Nr. 3010 GOZ analog zum Einfachsatz (= 6,19 Euro), je Sitzung, zum Ansatz bringen. Auf der Rechnung ist die Geb.-Nr. mit der Erläuterung „3010 analog erhöhter Hygieneaufwand“ zu versehen. Dem entsprechend kann ein erhöhter Hygieneaufwand dann jedoch nicht gleichzeitig ein Kriterium bei der Faktorsteigerung nach § 5 Abs. 2 darstellen. Dieser Beschluss tritt am 1. April 2021 in Kraft und gilt befristet bis zum 30. Juni 2021. Er erfasst alle in diesem Zeitraum durchgeführten Behandlungen.

     
    Quelle: ID 47299314