· Fachbeitrag · Ernährung
Ernährungsberatung in der Zahnarztpraxis - was dürfen Sie abrechnen?
von Isabel Baumann, Mülsen, praxiskonzept-baumann.de
| Eine zahngesunde Ernährung ist neben der richtigen Mundhygienetechnik und regelmäßiger Fluoridanwendung ein wichtiger Punkt in der zahnmedizinischen Prophylaxe. Der vermehrte Beratungsbedarf wirft die Frage nach der korrekten Abrechnung auf. Dazu folgen hier einige Hinweise. |
Welche Leistungen umfasst die Ernährungsberatung?
Die Ernährungsberatung dient dazu, die Zusammenhänge zwischen den Ernährungsgewohnheiten und möglichen Erkrankungen der Zähne sowie des Zahnhalteapparats aufzuzeigen sowie ein Umdenken hin zur zahngesunden Ernährung auszulösen und zu begleiten. Eine ausführliche Ernährungsberatung mit Erstellen und Auswerten eines Ernährungstagebuchs und individueller Ernährungshinweise umfasst z. B. folgende Leistungen: Ernährungsgewohnheiten analysieren; Auswirkungen von Drogen, Tabak, Alkohol und Medikamenten auf die Zahngesundheit aufzeigen; anschließend individuelle Ernährungsberatung. Sie wird auf die Bedürfnisse des Patienten angepasst.
Welche Berechnungsmöglichkeiten gibt es?
Im Bereich B der GOZ (Prophylaxeleistungen) ist die spezifische Ernährungsberatung nicht aufgeführt. Die GOZ-Nr. 1000 umfasst den Mundhygienestatus und die eingehende Unterweisung zur Vorbeugung gegen Karies und parodontale Erkrankungen. Dazu gehören: die Mundhygiene-Indizes erheben, die Zähne anfärben, den Patienten mit individuellen Übungen praktisch unterweisen und ihn motivieren. In der GOZ-Nr. 1040 (PZR) ist die Ernährungsberatung auch nicht in der Leistungsbeschreibung aufgeführt. Die Ernährungsberatung zur Ausschaltung zahnschädigender Gewohnheiten ist nach der GOÄ-Nr. 3 berechenbar. Je nach Schwierigkeit, Zeitintensität oder besonderer Umstände kann der Steigerungsfaktor individuell angepasst werden.
Die Beratung ist nicht delegierbar und muss vom Behandler erbracht werden. Sie ist kein Bestandteil von GOZ/GOÄ und kann mit dem Patienten nach § 6 Abs. 1 GOZ analog vereinbart werden. Der Patient ist zuvor über mögliche Erstattungsschwierigkeiten aufzuklären.
Für GKV-Versicherte ist die Ernährungsberatung privat nach § 4 Abs. 5 BMV-Z oder § 7 Abs. 7 EKV-Z zu vereinbaren. Im Rahmen der Individualprophylaxe bei Kindern und Jugendlichen gehören Hinweise zur zahngesunden Ernährung zur IP2. Eine ausführliche Ernährungsberatung inklusive Ernährungstagebuch und individuellem Ernährungs- oder Diätplan übersteigt das Maß des Notwendigen und kann privat vereinbart werden. Das Muster eines Ernährungstagebuchs ist auf der PA-Website im Download-Bereich unter der Rubrik „Musterschreiben“ abrufbar.
Beispiele
Es folgen zwei Fallbeispiele zur Abrechnung einer Ernährungsberatung.
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Ein jugendlicher Privatpatient kommt zur eingehenden Kontrolluntersuchung, kieferorthopädischen Beratung und Kariesprophylaxe in die Praxis. Es wird der API erhoben, die Zähne werden angefärbt und die Mundhygienedefizite sowie eine optimale Putztechnik werden besprochen und trainiert. Die Zähne werden fluoridiert. In der Folgesitzung erhält der Patient Informationen über die Gefahr zucker- und säurehaltiger Lebensmittel sowie über die schädigende Wirkung von Fast-Food (Dauer 15 Minuten). | |||
Datum | Zähne | Leistungsbeschreibung | GOZ-/GOÄ-Nr. |
04.10. | Eingehende Untersuchung | 0010 | |
Beratung (KFO) | Ä1 | ||
Erstellen eines Mundhygienestatus, Dauer mindestens 25 Minuten | 1000 | ||
OK/UK | Fluoridierung | 1020 | |
12.10. | Beratung über zucker- und säurehaltige Lebensmittel sowie über eine zahngesunde Ernährung durch den Zahnarzt persönlich, Dauer 15 Minuten | Ä3 |
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Ein erwachsener Privatpatient kommt zur Kontrolle, zum Erheben des Mundhygienestatus und zur professionellen Zahnreinigung. Im Rahmen eines Prophylaxekonzepts wird der Patient umfangreich über die zahngesunde Ernährung beraten. Er soll über einen Zeitraum von einer Woche ein Ernährungstagebuch führen. Dieses wird in der Praxis ausgewertet und der Patient erhält einen individuellen Ernährungsplan. | |||
Datum | Zähne | Leistungsbeschreibung | GOZ-/GOÄ-Nr. |
10.10. | Eingehende Untersuchung | 0010 | |
Aufklärung über Knochenabbau | Ä1 | ||
Erstellen eines Mundhygienestatus und Unterweisung, Dauer 28 Minuten | 1000 | ||
18-25, 27, 38-44, 47, 48 | Professionelle Zahnreinigung (PZR) | 28 x1040 | |
Erläuterung und Mitgabe des Formulars „Tagebuch Ernährung“ Hinweise zur Erstellung | - | ||
20.10. | Kontrolle des Übungserfolgs und weitere Unterweisung, Dauer 17 Minuten | 1010 | |
17,16 | Kontrolle nach PZR und Nachreinigung der vestibulären Zahnflächen | 2 x 4060 | |
Auswertung des Ernährungstagebuchs mit dem Patienten und ausführliche Beratung über die zahngesunde Ernährung, Dauer 30 Minuten | § 6 Abs. 1 GOZ | ||
Erstellung und Erläuterung eines individuellen Diätplans | Ä76 |
Ist die Leistung weder medizinisch indiziert noch notwendig, sondern erfolgt sie auf Wunsch des Patienten, dann ist dies gemäß § 2 Abs. 3 GOZ (Verlangensleistung) mit dem Patienten zu vereinbaren. Auch hier sollte der Patient aufgeklärt werden, dass die Kosten möglicherweise nicht erstattet werden.
Ähnlich wie Prophylaxeleistungen ist auch zum Teil die Ernährungsberatung an entsprechend geschultes Personal delegierbar. Dabei ist zu beachten, dass die Beratung nach Ä3 nicht delegierbar ist. Die delegierbaren Leistungen sind im Zahnheilkundegesetz (ZHG) aufgeführt. Es ist zu empfehlen, dass die beratende Mitarbeiterin einen entsprechenden Kurs bzw. eine Weiterbildung im Bereich der Ernährungsberatung nachweisen kann.