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  • · Fachbeitrag · Faktorsteigerung

    GOZ-Begründungen: Prophylaktische Leistungen

    von Anita Göbel, Hummeltal, dental-consulting.net

    | Vorsorge und Individualprophylaxe nehmen in der Zahnmedizin einen immer höheren Stellenwert ein. Die Akzeptanz der PZR steigt bei Patienten und damit auch die Nachfrage nach diesen Leistungen. In vielen Praxen wird hierzu ein eigenes Behandlungszimmer eingerichtet und im besten Fall durch eine ZMP/ZMF/DH als Behandler betrieben. Für die Praxen ist dies eine zusätzliche, willkommene Einnahmequelle, aber auch Ersatz für nicht mehr notwendige andere zahnmedizinische Behandlungsmaßnahmen. Im Beitrag sehen wir uns die Ausgestaltung der Rechnungslegung, insbesondere in Bezug auf die Faktorerhöhung, genauer an. |

    Fertige Begründungen in der Praxissoftware hinterlegen

    Generell empfiehlt es sich, in allen Bereichen der GOZ eine Auswahl häufig auftretender Schwierigkeiten und Zeitaufwände als Begründungstexte in der Praxissoftware bei der jeweiligen GOZ-Leistung zu hinterlegen, sodass die Leistungseingabe leicht und ohne das manuelle Erfassen der Begründung erfolgen kann. Die weitere Rechnungslegung kann dann von der Abrechnungskraft noch geprüft, ergänzt und angepasst werden. Dies spart viel Zeit und Mühe, denn häufig wird der Faktor nicht erhöht, weil das Begründen mühsam erscheint. Für die prophylaktischen GOZ-Leistungen haben wir im Folgenden in einer Tabelle eine Auswahl an gängigen Begründungen zusammengestellt, die Sie an Ihre Gegebenheiten anpassen können.

    Erwachsenenprophylaxe ‒ keine Grenzen in der GOZ

    Anders als im BEMA sind in der GOZ keine Beschränkungen bei prophylaktischen Leistungen geregelt. Die nachfolgenden GOZ-Positionen sind alle (!) sowohl bei Kindern als auch bei Erwachsenen abrechnungs- und erstattungsfähig! Es kann bei einem Erwachsenen die Nr. 1000 GOZ erbracht, aber auch bei einem Kind eine Nr. 1040 GOZ geleistet werden! Merke | Erstattungseinschränkungen können sich aus Tarifbestimmungen oder Beihilferichtlinien ergeben, dies hat der Versicherte mit seinem Kostenträger zu klären.