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  • · Fachbeitrag · FAL/FTL

    Erläuterungen und Abrechnungshinweise zu FAL/FTL in der neuen GOZ

    | Unsere systematische Kommentierung der neuen GOZ befasst sich diesmal mit funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Leistungen (FAL/FTL), denn auch in diesem Bereich hat es Modifikationen gegeben. Nachfolgend erläutern wir Ihnen die neuen Positionen und geben erste wichtige Abrechnungshinweise und -beispiele. Wie gewohnt sind die Änderungen im Leistungstext durch Fettdruck hervorgehoben. |

    Allgemeine Leistungen im Zusammenhang mit FAL/FTL

    Grundsätzlich neu im Zusammenhang mit FAL/FTL ist die GOZ-Nr. 0040, die auch für die schriftliche Aufstellung eines Heil- und Kostenplans bei FAL/FTL nach Befundaufnahme und Ausarbeitung einer Behandlungsplanung berechnet werden kann. Die Leistung nach der GOZ-Nr. 0040 ist nicht neben der GOZ-Nr. 0030 (Aufstellung eines schriftlichen HKP nach Befundaufnahme und ggf. Auswertung von Modellen) berechnungsfähig.

     

    Aufstellen eines HKP

    Nr.
    Leistung
    Punktzahl
    neu
    (alt)
    GOZ neu Gebühr in Euro
    (Faktoren)
    GOZ 1988
    Gebühr in Euro
    (Faktoren)

    0040

     

    Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans bei kieferorthopädischer Behandlung oder bei funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Maßnahmen nach Befundaufnahme und Ausarbeitung einer Behandlungsplanung

    Die Leistungen nach den Nrn. 0030 und 0040 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.

    250

    14,06 (1,0)

    32,34 (2,3)

    49,21 (3,5)

    14,06 (1,0)

    32,33 (2,3)

    49,21 (3,5)