· Fachbeitrag · FAL/FTL
Erläuterungen und Abrechnungshinweise zu FAL/FTL in der neuen GOZ
| Unsere systematische Kommentierung der neuen GOZ befasst sich diesmal mit funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Leistungen (FAL/FTL), denn auch in diesem Bereich hat es Modifikationen gegeben. Nachfolgend erläutern wir Ihnen die neuen Positionen und geben erste wichtige Abrechnungshinweise und -beispiele. Wie gewohnt sind die Änderungen im Leistungstext durch Fettdruck hervorgehoben. |
Allgemeine Leistungen im Zusammenhang mit FAL/FTL
Grundsätzlich neu im Zusammenhang mit FAL/FTL ist die GOZ-Nr. 0040, die auch für die schriftliche Aufstellung eines Heil- und Kostenplans bei FAL/FTL nach Befundaufnahme und Ausarbeitung einer Behandlungsplanung berechnet werden kann. Die Leistung nach der GOZ-Nr. 0040 ist nicht neben der GOZ-Nr. 0030 (Aufstellung eines schriftlichen HKP nach Befundaufnahme und ggf. Auswertung von Modellen) berechnungsfähig.
Aufstellen eines HKP | ||||
Nr. | Leistung | Punktzahlneu(alt) | GOZ neu Gebühr in Euro(Faktoren) | GOZ 1988Gebühr in Euro(Faktoren) |
0040
| Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans bei kieferorthopädischer Behandlung oder bei funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Maßnahmen nach Befundaufnahme und Ausarbeitung einer Behandlungsplanung Die Leistungen nach den Nrn. 0030 und 0040 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig. | 250 | 14,06 (1,0) 32,34 (2,3) 49,21 (3,5) | 14,06 (1,0) 32,33 (2,3) 49,21 (3,5) |
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