· GOÄ
Abrechnung eines Speicheltests
| FRAGE: „Wie berechne ich einen Speicheltest?“ |
Antwort: Speicheltests als notwendige Maßnahmen können laut Bundeszahnärztekammer folgendermaßen berechnet werden:
- Speichelfließrate: Nr. 3712 GOÄ gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ
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