01.08.2005 | Privatabrechnung nach GOZ und GOÄ
Abrechnung eines biochemischen Kariestests und der subgingivalen Konkremententfernung?
Frage: „Können Sie mir etwas über die richtige Berechnung eines biochemischen Kariestests sagen? Außerdem steht nirgendwo eindeutig, wie häufig die GOZ-Nr. 407 abrechenbar ist.“
Antwort: Wir nehmen an, dass Sie Verfahren meinen, bei denen die kariesverursachenden Bakterien (Streptococcus mutans, Laktobazillen) mittels einer Speichelentnahme getestet werden. Für die Berechnung von Speicheltests als notwendige Maßnahmen hat die BZÄK am 12. Mai 2003 folgende Empfehlung gegeben:
- Speichelfließrate: Nr. A 3712 GOÄ gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ
- ph-Wert-Bestimmung des Speichels: Nr. 3714 GOÄ
- Pufferkapazitätsbestimmung: Nr. A 3715 GOÄ gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ
- Streptococcus mutans, SM-Test: Nr. 4538 GOÄ (reduzierter Gebührenrahmen) zuzüglich Entnahme zur mikrobiologischen Untersuchung: Nr. 298 GOÄ
- Laktobazillen, LB-Test: Nr. 4531 GOÄ (reduzierter Gebührenrahmen)
- zuzüglich die Entnahme zur mikrobiologischen Untersuchung: Nr. 298 GOÄ
- Pilznachweis Oricult: Nr. 4715 GOÄ (reduzierter Gebührenrahmen)
- zuzüglich die Entnahme zur mikrobiologischen Untersuchung: Nr. 298 GOÄ
Die Anwendung anderer Verfahren löst unter Umständen andere Gebührenpositionen aus. Die Kosten für die Testdurchführung sind mit der Gebühr abgegolten (keine zusätzliche Rechnung des Labors möglich). Der Ersatz von Auslagen gemäß § 3 GOZ in Verbindung mit § 10 GOÄ für mit einmaliger Anwendung verbrauchte Medikamente bzw. Materialien ist nicht als abgegolten erwähnt und somit zusätzlich berechnungsfähig.
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