· Fachbeitrag · GOÄ-Abrechnung
Neuer Kommentar der BZÄK zu häufigen GOÄ-Leistungen, Teil 2: Nrn. 34 bis 5377
von Sabine Schmidt, Deutsches Zahnärztliches Rechenzentrum (DZR)
| Im zweiten Teil wird erläutert, unter welchen Bedingungen die GOÄ-Nrn. 34, 56, 60, 70, 75, 80, 2009, 2010, 2381, 2382, 5370 und 5377 berechnungsfähig sind. Der erste Teil in PA 10/2017 befasste sich mit den GOÄ-Nrn. 1 bis 6. |
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Erörterung (Dauer mindestens 20 Minuten) der Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung oder erheblichen Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung ‒ gegebenenfalls einschließlich Planung eines operativen Eingriffs und Abwägung seiner Konsequenzen und Risiken ‒, einschließlich Beratung ‒ gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen |
Der Kommentar stellt klar, dass bei Berechnung der GOÄ-Nr. 34 eine sehr schwere Erkrankung vorliegen muss, die nicht nur lebensverändernd, sondern nachhaltig lebensverändernd oder lebensbedrohend sein muss. Voraussetzung ist auch die Zeitdauer. Laut BZÄK stellt eine „normale Unterkieferfraktur“ keine nachhaltige Lebensveränderung im Sinne der Ä 34 dar, weil ansonsten das Gleichgewicht zur lebensbedrohenden Erkrankung erheblich gestört wäre. Hingegen ist die Ä 34 berechenbar beim Entfernen aller oder der meisten Zähne eines bisher vollbezahnten bzw. festsitzend versorgten Patienten mit der Folge einer herausnehmbaren statt festsitzenden Versorgung.
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