· Fachbeitrag · GOÄ-Wissen
Geänderter GOÄ-Kommentar der BZÄK liegt vor
von Sabine Schmidt, Abrechnungsexpertin, Weinstadt
| Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) hat Änderungen ihrer Kommentare vorgenommen. In PA 12/2023, Seite 2 haben wir über die Änderungen im GOZ-Kommentar informiert. Mit diesem Beitrag informieren wir über die wichtigsten Änderungen im Kommentar zu den hochfrequenten GOÄ-Leistungen bei der Rechnungsstellung in der Zahnarztpraxis. Wichtig: Alle nachfolgend erwähnten Beschlüsse des Beratungsforums finden Sie online unter iww.de/s9938 . |
Nr. 1 GOÄ ‒ Beratung, auch mittels Fernsprecher
Die neue Kommentierung stellt nochmals klar, dass die Ä1 für die gleiche Erkrankung nur dann neben anderen Leistungen der GOZ und GOÄ berechnungsfähig ist, wenn Tages- und Monatsanzahl sich um einen Tag erhöht haben.
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„Die GOÄ-Nr. 0001 ist neben Leistungen der Abschnitte C. bis O. GOÄ oder einer Leistung des Gebührenverzeichnisses für Zahnärzte in einer Sitzung anlässlich derselben Erkrankung erneut berechnungsfähig, wenn sich Tages- und Monatszahl um jeweils 1 erhöht haben (§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Als alleinige Leistung oder neben der GOÄ-Nr. 0005 in einer Sitzung ist die GOÄ-Nr. 0001 im Behandlungsfall mehrfach berechnungsfähig.“ |
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