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  • · Fachbeitrag · Teil 2

    BZÄK veröffentlicht sechs neue Stellungnahmen

    von Sabine Schmidt, Abrechnungsexpertin, Weinstadt

    | Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) hat im August und September 2024 sechs neue Stellungnahmen veröffentlicht. Nachfolgend fassen wir weitere Kernaussagen der einzelnen Stellungnahmen für Sie zusammen (Volltext unter iww.de/s11469 ). In Teil 1 ging es um die Themen „Ausfallhonorar“, „Kosten für die Kopie der Patientenakte“ sowie „Honorierung einer Auskunftserteilung an private Krankenversicherungen“. In diesem Teil 2 behandeln wir die Reichweite der GOZ, die Vergütung analoger Leistungen und Beratungsleistungen. |

    Reichweite der GOZ ‒ aktuelle Rechtsprechung

    Diese Stellungnahme der BZÄK befasst sich mit der zahnärztlichen Vergütung und klärt die Frage, ob ein MVZ oder eine Ärzte-GmbH an die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) gebunden ist, oder ob sie ihre Preise pauschal kalkulieren und mit den Patienten vereinbaren können. Die Aussage hierzu ist in der Stellungnahme eindeutig: die Berechnung muss nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) erfolgen.

     

    Begründet wird dies zum einen mit § 3a UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) sowie mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 04.04.2024 (Az. III ZR 38/23) und der GOZ.