· Fachbeitrag · Teil 2
BZÄK veröffentlicht sechs neue Stellungnahmen
von Sabine Schmidt, Abrechnungsexpertin, Weinstadt
| Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) hat im August und September 2024 sechs neue Stellungnahmen veröffentlicht. Nachfolgend fassen wir weitere Kernaussagen der einzelnen Stellungnahmen für Sie zusammen (Volltext unter iww.de/s11469 ). In Teil 1 ging es um die Themen „Ausfallhonorar“, „Kosten für die Kopie der Patientenakte“ sowie „Honorierung einer Auskunftserteilung an private Krankenversicherungen“. In diesem Teil 2 behandeln wir die Reichweite der GOZ, die Vergütung analoger Leistungen und Beratungsleistungen. |
Reichweite der GOZ ‒ aktuelle Rechtsprechung
Diese Stellungnahme der BZÄK befasst sich mit der zahnärztlichen Vergütung und klärt die Frage, ob ein MVZ oder eine Ärzte-GmbH an die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) gebunden ist, oder ob sie ihre Preise pauschal kalkulieren und mit den Patienten vereinbaren können. Die Aussage hierzu ist in der Stellungnahme eindeutig: die Berechnung muss nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) erfolgen.
Begründet wird dies zum einen mit § 3a UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) sowie mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 04.04.2024 (Az. III ZR 38/23) und der GOZ.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses PA Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,00 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig