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  • · GOZ-Auslegung

    Die Abrechnung der Nr. 2197 GOZ ‒ das Diskussionspotenzial ist geblieben

    Bild: ©HNFOTO - stock.adobe.com

    von Manuela Grossmann, BFS health finance GmbH, Dortmund

    | Die adhäsive Befestigung nach Nr. 2197 GOZ bietet seit ihrer Aufnahme in die Gebührenordnung für Zahnärzte im Jahre 2012 jede Menge Diskussionspotenzial ‒ sei es zum Thema Zielleistung, Mehrfachberechnung oder Nebeneinanderberechnung. Dieser Beitrag gibt den aktuellen Stand der Auslegungen um diese vielseitige Ziffer wieder. |

    Nr. 2197 neben Nrn. 2060 ff. GOZ ‒ ein Verstoß gegen das Zielleistungsprinzip?

    Eine niemals aufhörende Debatte ist vermutlich die Abrechnung der Nr. 2197 neben den Nrn. 2060 ff. GOZ. Jedoch lehnen die Kostenerstatter in der Regel die Berechnung der Nr. 2197 neben 2060 ff. GOZ immer wieder mit dem Hinweis ab, dass damit gegen das Zielleistungsprinzip verstoßen würde. Verschiedene Gerichte haben sich bereits mit dieser Thematik befasst, sie sind aber zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen.

     

    Rechtskräftige Urteile zur Nr. 2197 GOZ neben 2060 ff. GOZ

    Die nachstehend aufgeführten Urteile befürworten die Berechnung der Nr. 2197 neben den Nrn. 2060 ff. GOZ.

     

    • Positiv: Nr. 2197 neben Nrn. 2060 ff. GOZ berechnungsfähig
    • Amtsgericht (AG) Bonn (Urteil vom 28.07.2014, Az. 116 C 148/13, Abruf-Nr. 142528)
    • AG Wittlich (Urteil vom 20.12.2017, Az. 4b C 507/16)
    • Landgericht (LG) Bonn (Urteil vom 23.10.2018, Az. 8 S 72/18)
     

    Das AG Bonn arbeitet in seinem Positivurteil das Thema „Zielleistung“ sehr schön heraus:

     

    • Zitat aus dem Urteil des AG Bonn

    „Die Leistung nach GOZ 2197 ist daher weder in der Position 2120 enthalten noch ein bereits notwendiger Bestandteil der Leistung gemäß Position 2120 GOZ. [...] Die adhäsive Befestigung nach Position 2197 GOZ stellt einen Mehraufwand, also einen Zuschlag dar, und ist bei tatsächlicher Erbringung neben jeder adhäsiv befestigungsfähigen Grundleistung gesondert abrechenbar und nicht in der Grundleistung bereits enthalten. [...] Die adhäsive Befestigung stellt im Ergebnis eine chemisch adhäsive Befestigung dar und ist somit ein darüber hinausgehender zusätzlicher Mehraufwand, der über die Position 2197 GOZ beschrieben wird.“

     
    • Negativ: Nr. 2197 nicht neben Nrn. 2060 ff. GOZ berechnungsfähig
    • LG Hildesheim (Urteil vom 24.07.2014, Az. 1 S 15/14)
    • AG Celle (Urteil vom 11.11.2014, Az. 13 C 1449/135.2)
    • VG Stuttgart (Urteil vom 18.11.2014, Az. 13 K 757/13)
    • AG Ravensburg (Urteil vom 28.02.2019, Az. 5 C 60/19)
     

    Insgesamt ist festzuhalten, dass der Anwendungsbereich der Nr. 2197 neben der Nrn. 2060 ff. GOZ umstritten ist. Eine präzise Zuordnung zu bestimmten Leistungen oder ein ausdrücklicher Ausschluss im Rahmen der GOZ-Bestimmungen ist leider unterblieben.

    Nebeneinanderberechnung der Nr. 2197 mit Nr. 6100 GOZ?

    Ebenfalls viel diskutiert wurde die Berechnung der Nr. 2197 GOZ neben der Eingliederung von Klebebrackets nach Nr. 6100 GOZ. Auch in diesem Fall argumentieren Kostenerstatter regelmäßig, dass der Leistungsinhalt der „adhäsiven Befestigung“ mit der Nr. 6100 abgegolten sei.

     

    Die Liste der positiven Urteile in diesem Zusammenhang ist inzwischen beachtlich, sodass ‒ bis vor Kurzem ‒ von einer gefestigten Rechtsprechung ausgegangen werden konnte. Allerdings gab es in diesem Jahr eine höchstrichterliche Entscheidung, bei der das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 05.03.2021, Az. 5 C 11.19, siehe PA 10/2021, Seite 1) die Berechnung der adhäsiven Befestigung eines Klebebrackets ablehnte. Damit setzte es sich nicht nur über gefestigte Rechtsprechungen hinweg, sondern auch über Auslegungen einschlägiger Kommentare zur GOZ ‒ so z. B. dem Kommentar der BZÄK. Begründet wird das Urteil damit, dass die adhäsive Befestigung als besondere Ausführung des Eingliederns eines Klebebrackets einzuordnen sei.

     

    Die BZÄK erwartet, dass dieses Urteil Einfluss auf die Rechtsprechung der unteren Verwaltungsgerichte sowie auf die zivilgerichtliche Rechtsprechung haben wird. Sie fügt aber auch hinzu, dass die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, die Berücksichtigung in der Bewertung der Leistung sei zwar bei Leistungsbestandteilen geboten, nicht aber bei besonderen Ausführungen, erkennbar verfehlt worden sei. Eine verfassungsrechtliche Überprüfung dieser Auslegung bleibe abzuwarten (vgl. Positionspapier der BZÄK „Adhäsive Befestigung eines Klebebrackets“, online unter iww.de/s5636). Vor diesem Hintergrund empfiehlt die BZÄK, den Mehraufwand der adhäsiven Befestigung eines Brackets über eine Faktorsteigerung nach § 5 oder durch eine Vereinbarung nach § 2 GOZ geltend zu machen.

    Mehrfachberechnung der Nr. 2197 GOZ

    Immer wieder behaupten Kostenerstatter, dass eine mehrfache Berechnung der Nr. 2197 GOZ in einer Sitzung nicht möglich sei und lehnen die Erstattung der Kosten ab. Eine Begründung, warum eine mehrfache Berechnung der Nr. 2197 GOZ ausgeschlossen ist, bleiben sie meistens schuldig. In diesem Jahr wurde die ablehnende Haltung der Kostenerstatter durch das Verwaltungsgericht München bestätigt (VG München, Urteil vom 27.05.2021, Az. M 17 K 19.1475). Das Gericht stützt seine Entscheidung mit dem Hinweis auf die amtliche Begründung des Kabinettsbeschlusses der Bundesregierung vom 21.09.2011, in welcher ein erhöhter Faktor bei adhäsiver Befestigung mehrerer Teile im Einzelfall empfohlen wird.

     

    Leistungsinhalt der Nr. 2197 GOZ ist die adhäsive Befestigung eines plastischen Aufbaus, eines Stiftes, eines Inlays, einer Krone, Teilkrone etc. Einschränkungen bezüglich der Häufigkeit sind im Leistungstext nicht zu finden. Das folgende Beispiel zeigt, dass eine dreimalige Berechnung der Nr. 2197 GOZ innerhalb einer Sitzung durchaus möglich ist.

     

    • Beispiel: dreimalige Berechnung der Nr. 2197 GOZ
    Datum
    Zahn
    GOZ
    Leistungsbeschreibung
    Anzahl

    05.09.2021

    46

    2195

    Schraubenaufbau, Glasfaserstift o. Ä.

    1

    46

    2197

    Adhäsive Befestigung

    1

    46

    2180

    Aufbaufüllung

    1

    46

    2197

    Adhäsive Befestigung

    1

    46

    2310

    Wiedereingliederung Krone etc.

    1

    46

    2197

    Adhäsive Befestigung

    1

     

    Es handelt sich hierbei um ein Beispiel, das lediglich einen kleinen Teil einer Behandlung abbilden soll. Selbstverständlich sind noch weitere Leistungen zusätzlich berechnungsfähig.

     

    PRAXISTIPP | Die zahn- und sitzungsgleiche Mehrfachberechnung der Nr. 2197 GOZ ist dann möglich, wenn mehrere selbstständige, zuordnungsfähige Leistungen erbracht werden. Die Leistungsbeschreibung der Nr. 2197 enthält keine Bestimmung, die einer solchen Mehrfachberechnung entgegensteht. So sieht es auch die Bundeszahnärztekammer in ihrem GOZ-Kommentar.

     

    Bedeutung von rechtlichen Entscheidungen für die Abrechnung

    Im Rahmen der Abrechnung führen diese unterschiedlichen Urteile vor allem zu großer Unsicherheit. Ein Urteil ist grundsätzlich nur für die beteiligten Parteien bindend. Jedoch ist es wichtig zu wissen: Bei höheren bzw. höchstrichterlichen Entscheidungen können diese über den jeweiligen Rechtsstreit hinaus auch für zukünftige rechtliche Auseinandersetzungen relevant sein.

     

    FAZIT | In Bezug auf die Abrechnung der Nr. 2197 GOZ kann für alle o. g. Sachverhalte festgestellt werden, dass es trotz der genannten Urteile kein Gesetz gibt, das sich für oder gegen eine Berechnung ausspricht. Die Abrechnungshinweise bleiben für alle aufgeführten Fälle Auslegungssache. Für keinen der drei Sachverhalte ist in der GOZ eine Regelung zu finden, die eine Berechnung der Nr. 2197 ausschließt. Letztlich muss jede Praxis für jeden Einzelfall entscheiden, ob sie die Nr. 2197 ansetzt und ggf. Auslegungsstreitigkeiten riskiert.

     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2021 | Seite 2 | ID 47773994