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  • · Fachbeitrag · GOZ-Wissen

    Geänderter GOZ-Kommentar der Bundeszahnärztekammer liegt vor

    von Sabine Schmidt, Abrechnungsexpertin, Weinstadt

    | Die Bundeszahnärztekammer hat Änderungen ihrer Kommentare vorgenommen. Dies betrifft sowohl den Kommentar zu den GOZ-Leistungen als auch den Kommentar zu den hochfrequenten GOÄ-Leistungen in der Zahnarztpraxis. Bei näherer Betrachtung der Übersicht zu den Änderungen ergeben sich einige gebührenrechtliche Aspekte, die von hoher Relevanz für die Abrechnung zahnärztlicher Leistungen sind. Im folgenden Beitrag stellen wir Ihnen die relevantesten Änderungen des Kommentars zur GOZ vor, in einem Folgebeitrag die Änderungen im GOÄ-Kommentar. |

    Relevante Änderungen im Kommentar zur GOZ

    Grundsätzlich wurden zunächst sowohl im Paragrafenteil als auch bei den einzelnen GOZ-Leistungen die jeweilig betreffenden Beschlüsse des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen eingefügt. Bei den einzelnen Leistungsziffern ergeben sich folgende relevante Änderungen. Wichtig | Alle nachfolgend erwähnten Beschlüsse des Beratungsforums finden Sie online unter iww.de/s9938.

     

    Nr. 0080 GOZ ‒ Intraorale Oberflächenanästhesie, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

    Nach den Bestimmungen der GOZ sind zur Nr. 0080 GOZ keine Materialkosten berechnungsfähig. In der neuen Kommentierung wurde aber ergänzend noch der Beschluss Nr. 11 eingefügt ‒ dieser bestätigt, dass Materialkosten, die die sogenannte Unzumutbarkeitsgrenze überschreiten, wie z. B. Oraquix®, zusätzlich berechnungsfähig sind.