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  • · Haftpflichtrecht

    Schadenersatz und Auswirkungen auf das Honorar ‒ neue Rechtsprechung des OLG Dresden

    Bild: ©MQ-Illustrations - stock.adobe.com

    von Anja Mehling, RAin und FAin für MedR, Hamburg

    | Das OLG Dresden hat im Sommer dieses Jahres zwei interessante Entscheidungen gefällt. Gegenstand beider Rechtsstreite waren zwar Schadenersatz- bzw. Haftpflichtansprüche. Doch traf das Gericht dabei auch Feststellungen zu den den Honoraranspruch berührenden Fragen, so zur Rückforderung gezahlten Honorars bei bemängelter prothetischer Versorgung, zur präprothetischen Verpflichtung der Durchführung von Allergietests und zur Bedeutung der Dokumentation. Es lohnt sich daher, aus honorartechnischer Sicht einen Blick darauf zu werfen. |

    1. Nachbesserungsrecht bei prothetischer Versorgung

    Im ersten Fall (OLG Dresden, Beschluss vom 15.07.2021, Az. 4 U 284/21) hatte eine Patientin die eingebrachte prothetische Versorgung wegen einer unzureichenden Okklusion beanstandet und deshalb eine Rückerstattung bereits geleisteten Honorars gefordert. Das OLG ließ den Anspruch ohne nähere Prüfung der Voraussetzungen schon daran scheitern, dass die Patientin dem Zahnarzt kein Nachbesserungsrecht eingeräumt hätte. Dabei betonte das Gericht, dass der Patient zwar den Behandlungsvertrag als Dienstvertrag höherer Art jederzeit kündigen könne, er jedoch regelmäßig verpflichtet sei, nachträgliche Korrekturen an der Arbeit des Zahnarztes im Rahmen des Zumutbaren zu dulden.

     

    Weigere er sich, nach der Eingliederung von Zahnersatz zumutbare Nachbesserungsarbeiten wie etwa eine Korrektur der Bisslage hinzunehmen, kämen insoweit Ansprüche auf materiellen und immateriellen Schadenersatz nicht in Betracht (Schmerzensgeld, Behandlungskosten). Bei einer umfangreichen prothetischen Versorgung habe er hierbei grundsätzlich auch die Neuanfertigung hinzunehmen. Diese habe der Zahnarzt der Patientin laut zu würdigender Behandlungsdokumentation allein in einem Zeitraum von knapp zwei Wochen drei Mal ausdrücklich angeboten. Die Gegenbehauptungen der Patientin hielt das OLG für unbeachtlich. Es verwies insoweit auf die Indizwirkung einer ordnungsgemäßen Dokumentation, wonach eine vertrauenswürdige, insbesondere handschriftliche ärztliche Dokumentation die Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit in sich trage.